Sozialkassen der Bauwirtschaft
Copyright
Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß und Dipl.-Kff. Cornelia Schidlo.
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetztes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.
Sozialkassen der Bauwirtschaft sind gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien (betreffende Arbeitgeberverbände und IG BAU). Für Bauunternehmen im Geltungsbereich des "Bundestarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe in neuer Fassung vom 28. September 2018) und vorwiegend des Bauhauptgewerbes ist maßgebend die " SOKA-Bau " mit Sitz in Wiesbaden. Sie ist organisiert mit folgenden Leistungsbereichen:
Leistungen zum Urlaubsverfahren werden anstelle von der ULAK analog auch erbracht für Bauunternehmen mit Sitz
Neben der SOKA-Bau sichert das Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG II vom 25. Mai 2017) auch die Rechtsgrundlage für weitere Gewerke wie für das Maler- und Lackiererhandwerk, das Dach-, Gerüstbauer-, Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk, den Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (GaLaBau), Betonsteingewerbe, die Steine- und Erden-Industrie nebst Betonsteinhandwerk und Ziegelindustrie. Für diese Gewerke sind teils gewerkebezogene Sozialkassen maßgebend und teils unterschiedlich hohe Beitragssätze, beispielsweise angeführt unter SOKA-Dachdeckerhandwerk, SOKA-Gerüstbaugewerbe und Malerkasse für das Maler- und Lackiererhandwerk. Grundlage für das Sozialkassensystem bildet der "Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV in neuer Fassung vom 28. September 2018, in Kraft ab 1. Januar 2019)" als allgemeinverbindlicher Tarifvertrag. Nähere Erläuterungen erfolgen unter Sozialkassenverfahren im Baugewerbe sowie speziell unter Spitzenausgleichsverfahren der SOKA. Zum 1. Januar 2019 trat auch ein neu gefasster "Tarifvertrag über die Berufsausbildung im Baugewerbe (BBTV vom 28. September 2018)" in Kraft, der eine Anhebung der Erstattungsbeträge für die überbetriebliche Ausbildung nach § 24 Abs. 1 und 2 im BBTV vorsieht, ausführlicher erläutert unter Berufsausbildung in der Bauwirtschaft. Auf dieser Grundlage übernehmen die Sozialkassen Aufgaben der sozialen Sicherung der Bauarbeiter. Aufgabe der Sozialkassen ist es, folgende Ansprüche an die Arbeitnehmer zu gewähren bzw. Zahlungen zu leisten:
- Auszahlung der Urlaubsvergütung, der gewerblichen Arbeitnehmer,
- Erstattung der Ausbildungskosten für Auszubildende,
- Zusatzversorgung als soziale Sicherheit im Alter.
Die Bauunternehmen sind verpflichtet, monatlich Beiträge als Umlagen an die Sozialkassen zu leisten, aus denen danach die Sozialleistungen für die Arbeitnehmer finanziert und den Bauunternehmen wiedererstattet werden. Von der Beitragspflicht befreit sind Auszubildende. Der Berechnung der Beiträge im Sozialkassenverfahren wird die lohnsteuerpflichtige Bruttolohnsumme aller gewerblichen Arbeitnehmer zugrunde gelegt. Der Beitragseinzug für die ULAK-Umlagen erfolgt durch die ZVK-Bau (Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes). Die Beitragssätze zur SOKA-Bau, differenziert nach den Bautarifgebieten Deutschland - Ost und West - werden jährlich überprüft und ggf. neu festgelegt wie bereits vorbestimmt als Erhöhung ab 2019 bis 2022 gegenüber 2018 nach folgender Zusammensetzung: Jahr | 2018 | 2019 | 2020 | 2021 | 2022 |
Urlaub | 14,5 | 15,4 | 15,4 | 15,4 | 15,2 |
Berufsausbildung | 2,1 | 2,4 | 2,4 | 2,4 | 2,4 |
ZVK West | 3,8 | 3 | 3 | 3 | 3,2 |
ZVK Ost | 0,6 | 1 | 1,1 | 1,1 | 1,1 |
gesamt D - West | 20,4 | 20,8 | 20,8 | 20,8 | 20,8 |
gesamt D - Ost | 17,2 | 18,8 | 18,9 | 18,9 | 18,7 |
Für das Tarifgebiet Berlin gelten spezielle SOKA-Beitragssätze, ebenfalls differenziert nach Berlin-West und Berlin-Ost. Sie betragen ab Januar 2019 für Berlin-West gesamt 25,75 % und Berlin-Ost gesamt 23,75 %, worauf näher unter SOKA-Bau Berlin eingegangen wird. Weitere Beitragssätze werden jeweils durch die eigenständigen Sozialkassen wie für die Dachdecker, Gerüstbauer, Malerkasse der Maler- und Lackierer u. a. festgelegt. Die Pflicht zur Abführung von Beiträgen an die Sozialkassen der Bauwirtschaft gilt auch dann, wenn eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung vorliegt. Dazu erging ein Urteil vom Bundesarbeitsgericht vom 17. April 2013 (Az.: 10 AZR 185/12) mit der Aussage, dass ein Verleiher, der ohne Erlaubnis Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) an ein Unternehmen des Baugewerbes zur Arbeitsleistung überlässt, den Sozialkassen des Baugewerbes die Beiträge schuldet.