Im Einzelnen sind den tariflichen Sozialkosten zuzurechnen:
ein Betrag als Sterbegeld mit Bezug auf § 6 - Gehaltszahlung im Todesfall - im Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere im Baugewerbe (RTV-Angestellte im Baugewerbe).
Ist das betreffende Bauunternehmen in das Umlageverfahren der Sozialkassen der Bauwirtschaft (SOKA) einbezogen, dann besteht Beitragspflicht für die gewerblichen Arbeitnehmer. Von der Beitragspflicht befreit sind Angestellte sowie . Zum Geltungsbereich der SOKA-Bauwirtschaft sowie im Besonderen der ULAK (Urlaubs- und Lohnausgleichskasse) zählen ausschließlich Unternehmen des Baugewerbes (vornehmlich des Bauhauptgewerbes) auf Grundlage des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren (VTV). Verschiedene Gewerbe - insbesondere des Ausbaus - werden aber nicht erfasst, beispielsweise das Dachdecker-, Glaser-, Gerüstbau-, Maler- und Lackiererhandwerk. Diese Betriebe verrechnen über eigenständige Sozialkassen des jeweiligen Handwerks und verschieden hohen Beitragssätzen, teils auch mittels direkter Soziallöhne. Die Beitragssätze zur SOKA-Bau für das Tarifgebiet Westdeutschland (ohne Berlin) umfassen ab 2019 = 20,80 % (bis 2022) sowie für Ostdeutschland 2019 von 18,80 % (danach 18,90 %für 2020 und 2021). Für das Tarifgebiet Berlin betragen die Beitragssätze ab 2019 bis 2022 für Berlin-West jährlich gesamt 25,75 % und für Berlin-Ost in 2019 = 23,75 % und ab 2020 bis 2022 jährlich 23,85 %. Als Bestandteil ist in diesen Beitragssätzen eine Sozialaufwandserstattung in Höhe von 5,70 % enthalten. Der Berechnung der Beiträge wird die lohnsteuerpflichtige Bruttolohnsumme aller gewerblichen Arbeitnehmer zugrunde gelegt. Die tariflichen Sozialkosten sind bei der Berechnung des Zuschlagsatzes für die Lohnzusatzkosten zu berücksichtigen. Sie werden jährlich in den vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) herausgegebenen Musterrechnungen zu den Lohnzusatzkosten unter Tz. 2.2.2 ausgewiesen. Mit Bezug auf die Basis Grundlöhne umfassen die tariflichen Sozialkosten der gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe als Mittelwerte für 2019 in: Ostdeutschland = 24,90 % und
Westdeutschland = 27,85 %.
Dabei ist der auf die Bruttolohnsumme bezogene Beitragssatz an die SOKA auf die Basis Grundlöhne im Berechnungsschema umzurechnen.
Grundlage bildet folgende Berechnung:
Tarifliche Sozialkosten x (Bruttolöhne ./. 13. Monatseinkommen) | = | ..... % |
100 | |
Die Umlagebeiträge zur SOKA sind unmittelbar Bestandteil der tariflichen Sozialkosten. In den aufrufbaren Berechnungsformularen unter Downloads zur individuellen Ermittlung der Lohnzusatzkosten sind jedoch bei den nicht mit SOKA-Umlagen belegten Baubetrieben auch keine Anteile einzusetzen. In diesen Unternehmen wird folglich auch der Zuschlagssatz für die Lohnzusatzkosten im Ergebnis der Ermittlung geringer sein als in einem Baubetrieb mit SOKA-Umlage, durchschnittlich ca. 3 % bis 5 % in Ostdeutschland und ca. 4 % bis 7 % in Westdeutschland.
Zu den tariflichen Sozialkosten für die Angestellten zählen:
die Zusatzversorgung,
die tarifliche Zusatzrente und
das Sterbegeld nach § 6 RTV-Angestellte als Gehalt, das vom Todestag an bis zum Ablauf des Sterbemonats zu zahlen ist.
Die Zusatzversorgung für Angestellte und Poliere ist in Westdeutschland und ab 1. Januar 2016 auch in Ostdeutschland und Berlin-Ost tariflich bestimmt, sodass auch in der Berechnung eines Zuschlagssatzes für die Gehaltszusatzkosten ein Ansatz erfolgt. In den Bauunternehmen im Tarifgebiet Westdeutschland ist an die Zentralversorgungskasse (ZVK) ein Beitrag zu leisten. Er beläuft sich gemäß § 16 VTV (Verfahrenstarifverträge) ab 2019 bis 2021 pro Monat auf 63 € je Angestellten in den Tarifgebieten West und Berlin-West sowie je Monat 25 € in den Tarifgebieten Ost und Berlin-Ost.
In der Berechnung des Zuschlagssatzes für die Gehaltszusatzkosten ist der absolute Betrag der Zusatzversorgung auf das durchschnittliche Gehalt eines Angestellten bzw. Poliers umzurechnen und daraus ein Zuschlagssatz für die Basis Bruttogehälter zu bestimmen, und zwar für 2019 nach den Musterrechnungen des HDB:
- in Westdeutschland:
für Angestellte = 1,33 %
für Poliere = 1,31 %
- Ostdeutschland und Berlin-Ost:
für Angestellte = 0,57 %
für Poliere = 0,58 %.
Bezüglich der Zusatzrente hat jeder Arbeitnehmer in Westdeutschland einen Anspruch auf einen Betrag von 30,68 € gemäß § 2 TV-TZR (Tarifvertrag–Zusatzrente) pro Kalendermonat. Dabei ist aber davon auszugehen, wie viele Arbeitnehmer von der Zusatzrente Gebrauch machen. Im Durchschnitt der Musterberechnung des HDB für den Zuschlagssatz der Gehaltszusatzkosten wird von 10 % der Arbeitnehmer für den Anspruch auf die tarifliche Zusatzrente ausgegangen.
In Ostdeutschland und Berlin-Ost ist auch weiterhin die tarifliche Zusatzrente nicht tarifgebunden bestimmt. Folglich wird in den Musterrechnungen zu den Gehaltszusatzkosten der Prozentsatz von Null angegeben bzw. in Höhe von lediglich 0,01 % für Sterbegeld als Bestandteil der tariflichen Sozialkosten.