Umlegung von Grundstücken
Copyright
Autoren:Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Klaus Schiller
unter Mitwirkung von Prof. Dr.rer.oec. habil., Dipl.-Ing.oec. (Bau) Siegmar Kloß und Dipl.-Kff. Cornelia Schidlo.
Herausgeber:f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetztes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.
Auf Grundlage des § 45 im Baugesetzbuch (BauGB) können im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und im Zusammenhang bebauter Ortsteile bebaute und unbebaute Grundstücke zur Erschließung oder Neugestaltung bestimmter Gebiete durch Umlegung neu geordnet werden. Gezielt wird darauf, dass nach Lage, Form und Größe für die bauliche Anlage oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Einzuleiten ist die Umlegung durch einen Beschluss der Umlegungsstelle, der ortsüblich bekannt zu machen ist. Zum Umlegungsverfahren sind die betroffenen Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke mit einzubeziehen. Eine Umlegung ist von der Gemeinde als Umlegungsstelle nach § 46 Abs. 1 BauGB in eigener Verantwortung anzuordnen und durchzuführen. Die Gemeinde kann aber auch die Befugnis zur Umlegung auf die Flurbereinigungsbehörde oder eine andere geeignete Behörde übertragen.
Normen und Richtlinien zu Umlegung von Grundstücken
DIN EN 752 [2008-04] Entwicklung des Plans - Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden; Management
DIN EN 752 [2008-04] Entwicklung des Plans - Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden; Management
DIN 276 [2018-12]Änderungen 2018-12: Kostengruppen (KG) Anmerkungen Grundstück Kosten der für das Bauprojekt vorgesehenen Fläche eines oder mehrerer im Grundbuch und im Liegenschaftskataster ausgewi...
DIN 276-1 [2008-12]Kostengruppen Anmerkungen Herrichten und Erschließen Kosten aller vorbereitenden Maßnahmen, um die Baumaßnahme auf dem Grundstück durchführen zu können Herrichten Kosten der vorbe...
DIN 276 [2018-12]Änderungen 2018-12: Kostengruppen (KG) Anmerkungen Vorbereitende Maßnahmen Vorbereitende Maßnahmen, um die Baumaßnahme auf dem Grundstück durchführen zu können Herrichten Herrichten...
DIN EN 752 [2017-07]6.4.1 Einleitung Der Plan für das integrale Siedlungsentwässerungsmanagement darf nach folgenden zwei Arten gestaltet werden: Der Plan umreißt den zu befolgenden Ansatz (z. B. ei...
Begriffs-Erläuterungen zu Umlegung von Grundstücken
Das Umlegungsgebiet resultiert aus einer Umlegung von Grundstücken auf Grundlage der §§ 45 ff. der Bodenordnung im Baugesetzbuch (BauGB), und zwar als Neuordnung von bebauten und unbebauten Grundstüc ...
Eine Neuordnung von Grundstücken ist die Folge einer Umlegung von Grundstücken auf Grundlage des § 45 im Baugesetzbuch (BauGB). So können bebaute und unbebaute Grundstücke im Geltungsbereich eines Be ...
Welche Vorkaufsrechte einer Gemeinde zustehen, wird im Baugesetzbuch (BauGB)in §§ 24 ff. geregelt. Speziell ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken steht der Gemeinde zu: im Geltungsbereich ei ...