Baurecht / BGB

Abnahme nach Auftraggeberkündigung des Bauvertrags

Der Auftraggeber (AG) kann einen Bauvertrag bis zur Vollendung der vereinbarten Bauleistung bzw. des Werks jederzeit kündigen. Das gilt
  • sowohl bei einem VOB-Vertrag nach § 8 in VOB/B, insbesondere für öffentliche Auftraggeber,
  • als auch für Besteller und Verbraucher als Kündigung zu Bauverträgen nach BGB gemäß § 648 BGB sowie aus wichtigem Grund nach § 648a BGB.
Der bauausführende Unternehmer als Auftragnehmer kann bei einer Auftraggeberkündigung eine gesonderte Abnahme verlangen, und zwar alsbald nach der Kündigung.
Bei einem VOB-Vertrag gelten die Vorschriften nach § 12 VOB/B zur Abnahme. Mit ihr tritt der Gefahrübergang ein, wird die Vergütung fällig und beginnt die Mängelanspruchsfrist. Als Abnahmeform ist die förmliche Abnahme vorzusehen. Andere Formen wie die konkludente und fiktive Abnahme können bei einer Kündigung nicht auftreten und sind hier gegenstandslos. Natürlich bleibt es dem Auftraggeber auch vorbehalten, die Abnahme abzulehnen bzw. zu verweigern, meistens in Verbindung mit dem Verweis darauf, dass der Auftragnehmer keine weitere Leistungsausführung mehr vornehmen soll.
Bei öffentlichen Bauaufträgen ist die Abnahme im Falle der Kündigung durchzuführen bei:
  • Hochbaumaßnahmen unter Verwendung des Formblatts 442 - Abnahme - nach Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) mit Abnahmeprotokoll und
  • Baumaßnahmen des Straßen- und Brückenbaus nach dem spezifischen Handbuch mit Bezug auf Teil 3 unter Tz. 3.9 mit Abnahmeniederschrift.
Wurde vor der Abnahme mit dem Auftragnehmer eine Vereinbarung über Abzüge für Mängel getroffen, ist ein entsprechender Mängelvorbehalt im Protokoll bzw. der Niederschrift aufzunehmen.
Bei einem Bauvertrag nach BGB ist der Besteller oder Verbraucher zur Abnahme des hergestellten Werks verpflichtet. Erfolgt eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a BGB, kann der Bauunternehmer vom Besteller verlangen, dass er an einer "gemeinsamen Feststellung des Leistungsstands mitwirkt", näher erläutert unter Zustandsfeststellung bei BGB-Verträgen. Verweigert der Besteller die Mitwirkung oder bleibt er zum vorher abgestimmten Termin fern, so trifft ihn die Beweislast für den Leistungsstand.
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