VOB B

Abnahmeniederschrift im Straßenbau

Wird zu öffentlichen Bauaufträgen im Straßen- und Brückenbau vom Auftragnehmer die Abnahme verlangt, sind maßgebend die Regelungen:
  • nach § 12 Abs. 1, 2 und 4 in VOB Teil B sowie
  • im „Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB – Ausgabe 2019)“ im Teil 3 unter Tz. 3.10 (Nr. 1–7) und die Vordrucke:
    • 3101 zum Abnahmeverlangen und
    • 3102 zur Abnahmeniederschrift.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Durchführung der Abnahme gegeben sind, d. h. die vertragliche Bauleistung:
  • auch fertiggestellt ist, von geringfügigen Restarbeiten abgesehen und
  • keine wesentlichen Mängel aufweist und ggf. die nach § 4 Abs. 4 VOB/B verlangte Beseitigung von Ausführungsmängeln erfolgte.
Sind Teilabnahmen beabsichtigt, dann darf es sich nur um in sich abgeschlossene Teile der Leistung handeln mit in technischer Hinsicht und Bezug auf eine selbstständige Gebrauchsfähigkeit.
Sind die Voraussetzungen für die Abnahme gegeben, dann ist gegenüber dem Auftraggeber das „Abnahmeverlangen“ nach Vordruck 3101 auszusprechen. Bei nicht vorliegenden Voraussetzungen ist dies vom Auftraggeber dem Bauunternehmen unverzüglich mitzuteilen.
Die Abnahme kann vom Auftraggeber verweigert werden, wenn:
  • Mängel sich auf einen umfangreichen Teil der Bauleistung erstrecken,
  • ohne Beseitigung angeführter Mängel die Tauglichkeit der Leistung nicht gegeben ist,
  • ggf. wichtige Teile der Leistung neu ausgeführt werden müssen.
Das Ergebnis der Abnahme ist schriftlich niederzulegen. Darüber ist eine „Abnahmeniederschrift“ nach Vordruck Muster 3102 im HVA B-StB anzufertigen. Der Vordruck sollte bereits vor Beginn der Abnahmehandlung so weit als möglich ausgefüllt bzw. im Übrigen während der Abnahme an Ort und Stelle ausgefüllt werden.
Weiterhin sind in der Niederschrift zu vermerken:
  • ggf. erkannte, aber unwesentliche Mängel mit Bezug auf die Ingebrauchnahme, jeweils mit genauer Bezeichnung, den ggf. hierfür vorzusehenden Maßnahmen und den Fristen für die Mängelbeseitigung und ggf. daraus abzuleitenden verlängerten Verjährungsfristen,
  • evtl. noch auszuführende Restarbeiten mit genauer Bezeichnung (Art, Ort), ggf. mit Angabe von Fristen und einer Verlängerung von Verjährungsfristen für Mängelansprüche,
  • evtl. ein Mängelvorbehalt, wenn vor der Abnahme mit dem Auftraggeber eine Vereinbarung über Abzüge für Mängel geschlossen wurde.
Wenn für den Auftraggeber nicht der für die Leitung der Ausführung bestellte Vertreter teilnimmt, ist eine entsprechende Vollmacht vom Vertreter zu verlangen.
Abschließend zur Abnahme ist die Niederschrift zu unterzeichnen. Von der Niederschrift sollten 2 Ausfertigungen vorgesehen werden, davon je ein Exemplar für den Auftraggeber und Auftragnehmer. Ebenfalls eine Abnahme als Abnahme von Mängelbeseitigungsleistungen bliebe noch vorzusehen, wenn zu restlichen Mängeln die Beseitigung mit Fristen festgelegt wurde und die Bedeutung dies verlangt.
Die Fristen zur Verjährung aus Mängelansprüchen sind aus dem Bauvertrag zur Angabe in der Niederschrift zu übernehmen, in der Regel abgeleitet aus § 13 Abs. 4 VOB/B.
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