Buchhaltung / Rechnungswesen

Abrechnung der Gemeinkostenstellen

Zu den Kostenstellen der Leitung, Verwaltung und sonstigen Gemeinkosten zählen in einem Bauunternehmen mindestens die Kostenstelle Geschäftsleitung, weiterhin eine solche für die Bauleitung, Soziallasten sowie für Kleingeräte und Werkzeuge. Sie sollen näher betrachtet werden:
Kostenstelle Geschäftsleitung:
Hier werden alle Kosten erfasst, die innerhalb der Technischen und Kaufmännischen Leitung sowie für die Allgemeine Verwaltung im Unternehmen anfallen. Als Kostenkomplex stellen sie die Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) dar. Welche Kostenarten mit welchen durchschnittlichen Anteilen im Einzelnen anfallen, zeigt folgende Übersicht:
Kto KostenartenBetrag T-€Anteil %
61Gehälter (Technische und kaufmännische Angestellte) einschl. Sozialkosten und Gehaltsnebenkosten1.02246,5
626Betriebsstoffe391,8
651Betriebs- und Geschäftsausstattung
- Abschreibungen und Verzinsung1547,0
- Reparaturkosten683,1
- Fremdmieten und -pachten884,0
- Leasingaufwand663,0
661Technische Bearbeitung150,7
662Fremdgehaltskosten (TK)552,5
670Aufwendungen Bürobetrieb1657,5
671Verkehrs- und Reiseaufwendungen512,3
672Werbekosten271,2
673Rechts-, Beratungs-, Finanzierungs- und Versicherungskosten31514,3
674Beiträge und Gebühren442,0
675Kostensteuern421,9
68Aufwendungen aus der Zuführung zu Rückstellungen221,0
69Sonstige Gemeinkosten271,2
= Gesamtkosten Geschäftsleitung2.200100,0
- verrechnete Geschäftsleitungskosten auf empfangende Kostenstellen
(auf Basis eines Plan-Zuschlagssatzes)
2.150
= Ergebnis (Gewinn - , Verlust +)+ 50-
Kostenstelle Bauleitung:
Diese Kostenstelle nimmt die gesamten Kosten für die Bauleitung aller Baustellen des Bauunternehmens auf, sofern sie nicht je Baustelle erfasst und direkt zugerechnet werden. Aus der Gegenüberstellung der gesamten Bauleitungskosten zu einer Verrechnungsbasis – im Allgemeinen die Lohnkosten der Baustelle – ergibt sich ein Zuschlagssatz, mit dessen Hilfe die indirekte Belastung der einzelnen Baustellen erfolgen kann.
Kostenstelle Soziallasten:
In dieser Kostenstelle werden sämtliche Sozialabgaben auf die Löhne der Gewerblichen und Poliere erfasst. Die Verrechnung auf die Baustellen erfolgt wiederum indirekt mit einem Zuschlagssatz und zwar auf der Bezugsbasis der produktiven Lohnkosten.
Kostenstelle Kleingeräte und Werkzeuge:
Die insgesamt anfallenden Kosten für Kleingeräte und Werkzeuge sowie deren Reparaturkosten werden den Lohnkosten der Baustellen gegenübergestellt, da sie doch im Wesentlichen lohnabhängig sind. Auf der Grundlage eines daraus berechneten Zuschlagssatzes erfolgt wiederum die Belastung der Baustellen als indirekte Verrechnung. Im Mittel liegen die Zuschlagssätze zwischen 2 und 5 %.
In den Gemeinkostenstellen entstehen Kosten, die letztlich den produzierenden bzw. leistenden Kostenstellen zugerechnet werden müssen. Dies erfolgt als Gemeinkostenverrechnung indirekt mit Hilfe von Verrechnungs- bzw. Zuschlagssätzen, die in der Regel für ein Geschäftsjahr im Voraus bestimmt und in gleicher Höhe auch den Angebotskalkulationen zugrunde gelegt werden.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere