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Abschlagsrechnung für zusätzliche Leistungen

Leistungen für Nachträge können nach Vertragsabschluss während der Bauausführung anfallen und erforderlich sein. Sind sie vom Auftraggeber in einem VOB-Vertrag angeordnet, wie das meistens bei zusätzlichen Leistungen der Fall ist, und danach vom Auftragnehmer auch erbracht worden, dann besteht ein Anspruch auf Vergütung für den Auftragnehmer, wenn er darüber eine Abschlagsrechnung als prüfbare Abrechnung zur ausgeführten Bauleistung dem Auftraggeber vorlegt.
Darüber hat der BGH mit seinem Beschluss vom 24.05.2012 (Az.: VII ZR 34/11) Grundsätze formuliert. Danach kann die Vergütung für zusätzliche Leistungen bereits mit Abschlagszahlungen eingefordert werden, wenn für die erbrachte Teilleistung eine Abschlagsrechnung vorgelegt wird. Das kann auch dann erfolgen, wenn eine Einigung über die Vergütung der erbrachten Leistung vorher nicht stattgefunden hat.
Weiter wurde in den Grundsätzen des BGH ausgeführt, dass
  • die Berechtigung zur Rechnungslegung für den Vergütungsanspruch mit Bezug auf die Anordnung des Auftraggebers und der Ausführung entstehe,
  • keine vorherige Vereinbarung der Vergütung der Höhe nach bestehen muss,
  • bei unterbliebener Einigung zur Vergütung eine Ermittlung nach den Anforderungen wie für zusätzliche Leistungen in § 2 Abs. 6 VOB/B erfolgen soll,
  • der Anspruch auf Abschlagszahlung bei zusätzlichen Leistungen ebenfalls spätestens 18 Werktage bzw. nach VOB 2012 künftig 21 Kalendertage gemäß § 16 Abs. 1, Nr. 3 VOB/B- 2012 (alt 18 Werktage nach VOB/B 2009) nach Rechnungszugang beim Auftraggeber fällig ist,
  • der Auftragnehmer berechtigt ist, bei Nichtzahlung der Vergütung Verzugszinsen nach Fälligkeit zu verlangen,
  • der Auftraggeber nach Erhalt einer prüfbaren Abschlagsrechnung für zusätzliche Leistungen nicht berechtigt sei, die Zahlung zu verweigern, auch nicht mit dem Verweis, dass die Forderung des Auftragnehmers überhöht wäre.
Die prüfbare Abschlagsrechnung für angeordnete Leistungen ist die Voraussetzung für die Abschlagszahlung für zusätzliche Leistungen durch den Auftraggeber.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Abschlagsrechnung für zusätzliche Leistungen"

Ausgabe 2019-09
Diese Norm legt die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen fest, die für Bauarbeiten jeder Art bezüglich der Baustoffe, der Ausführung, der Haupt- und der Nebenleistungen sowie der Abrechnung gelten....
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Ausgabe 2023-09
Diese Norm legt die allgemeinen technischen Vertragsbedingungen fest, die für Bauarbeiten jeder Art bezüglich der Baustoffe, der Ausführung, der Haupt- und der Nebenleistungen sowie der Abrechnung gelten....
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18299 (2019-09)
Die Leistung ist aus Zeichnungen zu ermitteln, soweit die ausgeführte Leistung diesen Zeichnungen entspricht. Sind solche Zeichnungen nicht vorhanden, ist die Leistung aufzumessen.Anmerkung zu 5 a) Allgemeines zum Aufmaß Anmerkung zu 5 b) Anforderung...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 18299 (2023-09)
Die Leistung ist aus Zeichnungen oder Modellen zu ermitteln, soweit die ausgeführte Leistung diesen Zeichnungen oder Modellen entspricht. Sind solche Zeichnungen oder Modelle nicht vorhanden, ist die Leistung aufzumessen.Anmerkung 5 a) Allgemeines zu...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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