Bauabrechnung

Abschlagszahlung für angelieferte Stoffe

Abschlagszahlung für angelieferte Stoffe
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Vom Bauunternehmen können bereits während der Bauzeit Abschlagszahlungen für bereits ausgeführte Bauleistungen verlangt werden, in der Regel bei längeren Bauzeiten oder diesbezüglichen Vereinbarungen mit Bezug auf ausgestellte Abschlagsrechnungen.
Spezifisch ist jedoch dann die Rechnungslegung zu betrachten, wenn die Bezahlung für die:
  • geforderte Leistung von angefertigten und bereitgestellten Bauteilen sowie
  • auf der Baustelle angelieferten Stoffe und Bauteile verlangt wird.
Als allgemeine Voraussetzungen dafür gelten, dass:
  • die Stoffe und Bauteile dem Auftraggeber nach seiner Wahl als Eigentum an ihn übertragen oder
  • eine Sicherheit hierfür geleistet wurde.
Diese Verfahrensweise kann angewandt werden bei einem:
Zu öffentlichen Bauaufträgen sieht die Richtlinie 423, Tz. 1 für Abschlagszahlungen im Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017, Stand 2019) noch ergänzend vor, dass es sich bei den angelieferten Stoffen und Bauteilen nur um solche handeln soll, die nach dem Grundsatz wirtschaftlicher Betriebsführung für einen reibungslosen Bauablauf notwendig sind.
Abschlagszahlungen können aber auch für eigens angelieferte und bereitgestellte Bauteile und solche aus einer Serienfertigung geleistet werden, wenn sie für die vertragliche Leistung hergestellt worden sind. Hierzu sind vom Auftragnehmer Aufstellungen mit der Abschlagsrechnung vorzulegen, aus denen Menge, Wert und Zeitpunkt der Anlieferung oder Bereitstellung für die Bauausführung hervorgehen.
Der Auftraggeber bzw. Besteller oder Verbraucher kann als Sicherheit für die Abschlagszahlung der angelieferten Stoffe und Bauteile vom Auftragnehmer verlangen:
  • bei VOB-Verträgen und öffentlichen Aufträgen eine selbstschuldnerische Abschlagszahlungsbürgschaft, wofür das Formblatt 423 im Bereich des VHB-Bund (2017) zu verwenden sowie die Aussagen in der Richtlinie zum Formblatt zu beachten sind,
  • bei BGB-Verträgen nach § 632a Abs. 2 BGB durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers.
Bauprofessor-Redaktion
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Abschlagszahlung für angelieferte Stoffe"

Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) 1. Abschlagszahlungen sind auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten zu gewähren, und zwar in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf e...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm

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