Baurecht / BGB

Abschlagszahlung bei Änderung nach BGB

Werden Änderungen zu BGB-Bauverträgen vom Besteller oder vom Verbraucher zu Verbraucherbauverträgen begehrt, ist der Bauunternehmer verpflichtet, ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung zur Änderung zu erstellen. Wird durch die Vertragsparteien keine Einigung über die Vergütungsanpassung erzielt und ist keine anderslautende gerichtliche Entscheidung ergangen, besteht für den Bauunternehmer ggf. die Gefahr, dass der Besteller oder Verbraucher eine angebotene Mehrvergütung nicht bezahlt und darunter seine Liquidität leiden kann.
Daraus ableitend erhält der Bauunternehmer nach § 650c Abs. 3 BGB die Möglichkeit, pauschal 80 % von seiner im Angebot berechneten Mehrvergütung bei der Bestimmung von Abschlagszahlungen anzusetzen. Abgestellt wird dabei auf eine "geschuldete" Abschlagszahlung. Dies bedeutet, dass eine Leistungsänderung und daraufhin berechtigte Vergütung als Anspruchsgrund vorliegen müssen. Der nur pauschale Ansatz von 80 % soll einerseits den Bauunternehmer davon abhalten, überhöhte Vergütungsansprüche bei Leistungsänderungen anzubieten. Andererseits wird der Bauunternehmer angereizt, ein Angebot zu Leistungsänderungen zu erstellen, weil die pauschale Einbeziehung des Abschlags ein entsprechendes Angebot voraussetzt.
Für den Besteller kann der pauschale Ansatz von 80 % der Mehrvergütung ggf. bedeuten, dass eine Überzahlung erfolgte, die auch nicht gesondert besichert ist. Die geschuldete Mehrvergütung wird nach § 650c Abs. 3 BGB erst nach Abnahme fällig. Sofern der Besteller mit den Abschlagszahlungen bereits zuviel bezahlte, ist vom Bauunternehmer der überzahlte Betrag zurück zu gewähren und zu verzinsen.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

15 % sparen bei
Baupreisen und Baunormen

Gutschein-Code anfordern
Gutschein-Code anfordern
Weihnachtsrabatt
www.baupreislexikon.de www.baunormenlexikon.de

Verwandte Fachbegriffe

Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere