Baurecht / BGB

Abschlagszahlung bei Änderung nach BGB

Werden Änderungen zu BGB-Bauverträgen vom Besteller oder vom Verbraucher zu Verbraucherbauverträgen begehrt, ist der Bauunternehmer verpflichtet, ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung zur Änderung zu erstellen. Wird durch die Vertragsparteien keine Einigung über die Vergütungsanpassung erzielt und ist keine anderslautende gerichtliche Entscheidung ergangen, besteht für den Bauunternehmer ggf. die Gefahr, dass der Besteller oder Verbraucher eine angebotene Mehrvergütung nicht bezahlt und darunter seine Liquidität leiden kann.
Daraus ableitend erhält der Bauunternehmer nach § 650c Abs. 3 BGB die Möglichkeit, pauschal 80 % von seiner im Angebot berechneten Mehrvergütung bei der Bestimmung von Abschlagszahlungen anzusetzen. Abgestellt wird dabei auf eine "geschuldete" Abschlagszahlung. Dies bedeutet, dass eine Leistungsänderung und daraufhin berechtigte Vergütung als Anspruchsgrund vorliegen müssen. Der nur pauschale Ansatz von 80 % soll einerseits den Bauunternehmer davon abhalten, überhöhte Vergütungsansprüche bei Leistungsänderungen anzubieten. Andererseits wird der Bauunternehmer angereizt, ein Angebot zu Leistungsänderungen zu erstellen, weil die pauschale Einbeziehung des Abschlags ein entsprechendes Angebot voraussetzt.
Für den Besteller kann der pauschale Ansatz von 80 % der Mehrvergütung ggf. bedeuten, dass eine Überzahlung erfolgte, die auch nicht gesondert besichert ist. Die geschuldete Mehrvergütung wird nach § 650c Abs. 3 BGB erst nach Abnahme fällig. Sofern der Besteller mit den Abschlagszahlungen bereits zuviel bezahlte, ist vom Bauunternehmer der überzahlte Betrag zurück zu gewähren und zu verzinsen.
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