Bauprozess/Bauablauf

Abschlagszahlung von Teilbeträgen nach MaBV

Ein Bauträger kann vom Besteller Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen verlangen, wenn er als Gewerbetreibender die Voraussetzungen zu den Sicherungspflichten gegenüber dem Besteller nach § 3 Abs. 1 in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV vom 07.11.1990), z.B. die Vorlage eines rechtswirksamen Vertrags einschließlich der dafür erforderlichen Genehmigungen, erfüllt.
Der Bauträger darf dann Abschlagszahlungen in bis zu 7 Teilbeträgen entsprechend dem Bauablauf entgegennehmen oder sich deren Verwendung ermächtigen lassen. Die Teilbeträge können sich mit Bezug auf § 3 Abs. 2 MaBV aus den nachfolgenden Prozentsätzen, jeweils mit Bezug auf die Vertragssumme, zusammensetzen:
  1. 30 % der Vertragssumme in den Fällen, in denen Eigentum an einem Grundstück übertragen werden soll, oder 20 % der Vertragssumme in den Fällen, in denen ein Erbbaurecht bestellt oder übertragen werden soll, nach Beginn der Erdarbeiten,
  2. von der restlichen Vertragssumme
    -40 %nach Rohbaufertigstellung, einschließlich Zimmererarbeiten,
    -8 %für die Herstellung der Dachflächen und Dachrinnen,
    -3 %für die Rohinstallation der Heizungsanlagen,
    -3 %für die Rohinstallation der Sanitäranlagen,
    -3 %für die Rohinstallation der Elektroanlagen,
    -10 %für den Fenstereinbau, einschließlich der Verglasung,
    -6 %für den Innenputz, ausgenommen Beiputzarbeiten,
    -3 %für den Estrich,
    -4 %für die Fliesenarbeiten im Sanitärbereich,
    -12 %nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe,
    -3 %für die Fassadenarbeiten,
    -5 %nach vollständiger Fertigstellung.
Wie die insgesamt 13 Teilbeträge auf bis zu 7 Teilbeträge aufgeteilt werden, obliegt den Vertragspartnern und sollte in einem Zahlungsplan vereinbart werden. Sofern einzelne Gewerkleistungen nicht abfallen, dann ist der jeweilige Prozentsatz anteilig auf die übrigen Teilbeträge zu verteilen.
Der Bauträger ist in der Zusammenstellung der Teilbeträge frei, jedoch sollte in jedem Fall ein Gespräch mit den Bauleitern oder Architekten über die sinnvolle Zusammenfassung der einzelnen Teilbeträge stattfinden, da die Fertigstellung aller zusammengefassten Teilbeträge Voraussetzung zur jeweiligen Kaufpreisratenanforderung ist. Eine praxisgerechte Zusammenstellung für die Teilbeträge als Ratenzahlungsplan, der als Vorschlag dienen kann, wird unter Zahlungsplan zum Bauträgervertrag angeführt.
Dem Erwerber stehen in Verbindung mit den Abschlagszahlungen noch folgende Rechte zu:
  • bei vorliegenden Mängeln zu erbrachten Bauleistungen kann die Zahlung in Höhe eines angemessenen Teils vom Erwerber nach § 632 Abs. 1 BGB - hier analog geltend - verweigert werden,
  • Anspruch des Erwerbers auf eine Sicherheit für die Vertragserfüllung, analog geltend auch für den Bauträgervertrag nach § 650u Abs. 1 BGB wie bei einem Werkvertrag.
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