Bauabrechnung

Abschlagszahlung für zusätzliche Leistungen

Anspruch auf Abschlagszahlungen leiten sich für Bauleistungen ab und können vom bauausführenden Unternehmen verlangt und vereinbart werden bei einem:
  • VOB-Vertrag nach § 16 Abs. 1 VOB Teil B und
  • Werkvertrag nach § 632a BGB und speziell zu Mehrvergütungen infolge geänderter und zusätzlicher Leistungen auf Grundlage von Nachträgen bei Bauverträgen nach BGB und Verbraucherbauverträgen nach § 650c Abs. 3 BGB.
Als Voraussetzungen sind bei Abschlagszahlungen zu Nachträgen zu beachten, dass:
  • der Nachtrag durch den Auftraggeber angeordnet wurde,
  • die Nachtragsleistung bereits erbracht worden ist und
  • darüber eine prüfbare Rechnung vorliegt.
Abschlagszahlungen kann ein Auftragnehmer auch für bereits erbrachte Leistungen bei zusätzlichen Leistungen fordern. Der Anspruch entstehe mit Bezug auf eine Anordnung des Auftraggebers mit der Ausübung des einseitigen Leistungsbestimmungsrechts. Das gilt auch dann unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 VOB/B, selbst wenn eine Einigung über die Vergütung der zusätzlichen Leistung vor Bauausführung nicht stattgefunden hat. Dies wurde in Grundsätzen des BGH mit Beschluss vom 24.05.2012 (Az.: VII ZR 34/11) so entschieden.
Weiter wurde im Beschluss des BGH ausgeführt, dass:
  • der Anspruch auf Abschlagszahlung bei zusätzlichen Leistungen beim VOB- Vertrag spätestens nach 21 Tagen gemäß VOB/B nach Rechnungszugang beim Auftraggeber fällig ist,
  • der Auftragnehmer berechtigt ist, bei Nichtzahlung der Vergütung nach der Fälligkeit Verzugszinsen zu verlangen,
  • der Auftraggeber nach Erhalt einer prüfbaren Abschlagsrechnung für zusätzlichen Leistungen nicht berechtigt sei, die Zahlung zu verweigern, weil er eine langwierige Prüfung für erforderlich hält oder die Forderung für überhöht hält,
  • der Umstand einer späteren Einigung über die Höhe des Vergütungsanspruchs nicht maßgebend sein kann, dass damit die Abschlagsrechnung für zusätzliche Leistungen nicht fällig gewesen sei.
Bei dem Bauvertrag nach BGB und Verbraucherbauvertrag können als geschuldete Abschlagszahlungen nach § 650c Abs. 3 BGB vom Bauunternehmer 80 % einer dem Besteller oder Verbraucher angebotenen Mehrvergütung bei Leistungsänderungen ansetzen, wenn sich die die Vertragsparteien nicht über die Höhe geeinigt haben. Danach erfolgte Abschlagszahlungen, die ggf. die geschuldete Mehrvergütung zum Bauende übersteigen, sind dem Besteller oder Verbraucher zurückzugewähren und ab ihrem Eingang beim Bauunternehmen zu verzinsen.
Werden Änderungen zum BGB-Bauvertrag vom Besteller oder vom Verbraucher zum Verbraucherbauvertrag begehrt, ist der Bauunternehmer verpflichtet, ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung zur Änderung zu erstellen. Einigen sich die Vertragsparteien nicht über die Höhe, kann der Bauunternehmer nach § 650c Abs. 3 BGB 80 % der im Angebot genannten Mehrvergütung als ein Abschlag bei BGB-Leistungsänderung ansetzen.
Bauprofessor-Redaktion
Dieser Beitrag wurde von unserer Bauprofessor-Redaktion erstellt. Für die Inhalte auf bauprofessor.de arbeitet unsere Redaktion jeden Tag mit Leidenschaft.
Über Bauprofessor »
Copyright bauprofessor.de Lexikon
Herausgeber: f:data GmbH Weimar und Dresden
Die Inhalte dieser Begriffserläuterung und der zugehörigen Beispiele sind urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung der f:data GmbH unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.
Alle in diesem Werk enthaltenen Angaben, Ergebnisse usw. wurden von den Autoren nach bestem Wissen erstellt. Sie erfolgen ohne jegliche Verpflichtung oder Garantie der f:data GmbH. Sie übernimmt deshalb keinerlei Verantwortung und Haftung für etwa vorhandene Unrichtigkeiten.
Die Wiedergabe von Gebrauchsnamen, Handelsnamen, Warenbezeichnungen usw. in diesem Werk berechtigt auch ohne besondere Kennzeichnung nicht zu der Annahme, dass solche Namen im Sinne der Warenzeichen- und Markenschutz-Gesetzgebung als frei zu betrachten wären und daher von jedermann benutzt werden dürfen.

Verwandte Fachbegriffe

Abschlagszahlung
Abschlagszahlungen sind für Bauleistungen mit Bezug vor allem auf eine lange Bauzeit und dem meistens hohen Leistungsumfang und -wert üblich. Sie sind im Bauvertrag zu vereinbaren. Sachlich handelt es sich um vorläufige Zahlungen bzw. um Anzahlungen ...
Vergütungsanspruch bei zusätzlichen Leistungen nach VOB
Verlangt ein Auftraggeber, dass vom Auftragnehmer zusätzliche Leistungen auszuführen sind, dann hat der bauausführende Unternehmer Anspruch auf besondere Vergütung bei einem VOB-Vertrag nach § 2 Abs. 6, Nr. 1 VOB/B.Der Auftraggeber kann den Auftragn...
Abschlagsrechnung für zusätzliche Leistungen
Leistungen für Nachträge können nach Vertragsabschluss während der Bauausführung anfallen und erforderlich sein. Sind sie vom Auftraggeber in einem VOB-Vertrag angeordnet, wie das meistens bei zusätzlichen Leistungen der Fall ist, und danach vom Au...
Streitigkeiten bei BGB-Bauverträgen
Zwischen den Baubeteiligten kann es bei einem Bauvorhaben zu Meinungsverschiedenheiten bzw. Streitigkeiten kommen. Möglich ist die Streitbeilegung bei Werkverträgen nach VOB gerichtlich, außergerichtlich oder durch ein Schiedsgerichtverfahren. Hinsic...
Honorargrundlagen nach HOAI
Grundlage für freie Honorarvereinbarung Das Honorar als Vergütung für Architekten- und Ingenieurleistungen kann zwischen den Vertragspartnern frei nach allen Formen vereinbart werden und wird sich nach der von den Partnern abgeschlossenen Honorarver...
Umsatzsteuer bei Anzahlungen
Von einem Auftraggeber (AG) geleistete Anzahlungen für eine Baumaßnahme sind beim Bauunternehmen als Auftragnehmer vereinnahmte Beträge vor oder während der Bauausführung. Die Umsatzsteuer entsteht beim Bauunternehmen im Monat der Vereinnahmung der...
Stichworte:
Um Ihnen den bestmöglichen Service zu bieten, verwenden wir Cookies. Einige dieser Cookies sind erforderlich für den reibungslosen Ablauf dieser Website, andere helfen uns, Inhalte auf Sie zugeschnitten anzubieten. Wenn Sie auf „ Ich akzeptiere“ klicken, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu.
Individuelle Cookie-Einstellungen Ich akzeptiere