Bauabrechnung

Abschlagszahlung für zusätzliche Leistungen

Anspruch auf Abschlagszahlungen leiten sich für Bauleistungen ab und können vom bauausführenden Unternehmen verlangt und vereinbart werden bei einem:
  • VOB-Vertrag nach § 16 Abs. 1 VOB Teil B und
  • Werkvertrag nach § 632a BGB und speziell zu Mehrvergütungen infolge geänderter und zusätzlicher Leistungen auf Grundlage von Nachträgen bei Bauverträgen nach BGB und Verbraucherbauverträgen nach § 650c Abs. 3 BGB.
Als Voraussetzungen sind bei Abschlagszahlungen zu Nachträgen zu beachten, dass:
  • der Nachtrag durch den Auftraggeber angeordnet wurde,
  • die Nachtragsleistung bereits erbracht worden ist und
  • darüber eine prüfbare Rechnung vorliegt.
Abschlagszahlungen kann ein Auftragnehmer auch für bereits erbrachte Leistungen bei zusätzlichen Leistungen fordern. Der Anspruch entstehe mit Bezug auf eine Anordnung des Auftraggebers mit der Ausübung des einseitigen Leistungsbestimmungsrechts. Das gilt auch dann unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 VOB/B, selbst wenn eine Einigung über die Vergütung der zusätzlichen Leistung vor Bauausführung nicht stattgefunden hat. Dies wurde in Grundsätzen des BGH mit Beschluss vom 24.05.2012 (Az.: VII ZR 34/11) so entschieden.
Weiter wurde im Beschluss des BGH ausgeführt, dass:
  • der Anspruch auf Abschlagszahlung bei zusätzlichen Leistungen beim VOB- Vertrag spätestens nach 21 Tagen gemäß VOB/B nach Rechnungszugang beim Auftraggeber fällig ist,
  • der Auftragnehmer berechtigt ist, bei Nichtzahlung der Vergütung nach der Fälligkeit Verzugszinsen zu verlangen,
  • der Auftraggeber nach Erhalt einer prüfbaren Abschlagsrechnung für zusätzlichen Leistungen nicht berechtigt sei, die Zahlung zu verweigern, weil er eine langwierige Prüfung für erforderlich hält oder die Forderung für überhöht hält,
  • der Umstand einer späteren Einigung über die Höhe des Vergütungsanspruchs nicht maßgebend sein kann, dass damit die Abschlagsrechnung für zusätzliche Leistungen nicht fällig gewesen sei.
Bei dem Bauvertrag nach BGB und Verbraucherbauvertrag können als geschuldete Abschlagszahlungen nach § 650c Abs. 3 BGB vom Bauunternehmer 80 % einer dem Besteller oder Verbraucher angebotenen Mehrvergütung bei Leistungsänderungen ansetzen, wenn sich die die Vertragsparteien nicht über die Höhe geeinigt haben. Danach erfolgte Abschlagszahlungen, die ggf. die geschuldete Mehrvergütung zum Bauende übersteigen, sind dem Besteller oder Verbraucher zurückzugewähren und ab ihrem Eingang beim Bauunternehmen zu verzinsen.
Werden Änderungen zum BGB-Bauvertrag vom Besteller oder vom Verbraucher zum Verbraucherbauvertrag begehrt, ist der Bauunternehmer verpflichtet, ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung zur Änderung zu erstellen. Einigen sich die Vertragsparteien nicht über die Höhe, kann der Bauunternehmer nach § 650c Abs. 3 BGB 80 % der im Angebot genannten Mehrvergütung als ein Abschlag bei BGB-Leistungsänderung ansetzen.
Bauprofessor-Redaktion
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