Baugeräte / Vorhaltung / BGL

Abschreibungssätze

Zur Berechnung des Betrags der Abschreibung für das Anlagevermögen in einer Periode (Jahr) ist der Abschreibungssatz von Bedeutung. Die Bestimmung und jeweilige Aussage der Abschreibungssätze ist unterschiedlich
  • nach dem gewählten Abschreibungsverfahren (linear oder degressiv) und
  • nach bilanzieller und kalkulatorischer Abschreibung.
Bei einer linearen Abschreibung leitet sich der Abschreibungssatz aus folgender Berechnung ab:
Abschreibungssatz (AS) =100 %=… % pro Jahr

Nutzungsdauer (in Jahren)
Die Nutzungsdauer bestimmt sich nach den AfA-Tabellen des Bundesministeriums der Finanzen für die allgemein verwendbaren Anlagegüter sowie für die Baumaschinen und Geräte. Die Nutzungsdauer aus der AfA-Tabelle wird auch in der Baugeräteliste angesetzt.
Abschreibungsverfahren
Bild: © f:data GmbH
Für die kalkulatorische Abschreibung, die von Bedeutung für die Kalkulation der Gerätekosten und die innerbetriebliche Verrechnung von Vorhaltekosten für den Einsatz auf den Baustellen ist, wird ebenfalls ein linear ermittelter Satz für Abschreibung und Verzinsung angesetzt, und zwar je Vorhaltemonat auf Grundlage der Baugeräteliste in der Fassung der Baugeräteliste (BGL) 2020.
Bei einer degressiven Abschreibung kann nach geometrisch-degressiv oder arithmetisch-degressiv unterschieden werden. Für die geometrisch-degressive Abschreibung lässt sich der Abschreibungssatz folgendermaßen bestimmen:
Formel des Abschreibungssatzes bei geometrisch-degressiver Abschreibung
Für Anschaffungen von Anlagegütern nach dem 31.12.2010 ist jedoch steuerrechtlich eine degressive Abschreibung nicht mehr anzuwenden.
Bei einer arithmetisch-degressiven Abschreibung werden Abschreibungssätze nach Jahren in unterschiedlicher Höhe mit fallender Tendenz festgelegt. Diese Methode ist gegenwärtig für Baumaschinen und Geräte steuerrechtlich nicht anerkannt, folglich wird sie auch handelsrechtlich sinnvollerweise nicht herangezogen. Angewandt werden darf diese Methode für Abschreibungen von Mietwohnungen auf Grundlage der Sätze in § 7 Abs. 5 im Einkommensteuergesetz, und zwar nach vorgeschriebenen Abschreibungssätzen in unterschiedlichen Perioden. Die Anwendung ist jedoch nur möglich für Mietwohnungen bei Anschaffungen vor dem 01.01.2006.
Seit 2004 kann auch die Abschreibung für Baudenkmäler arithmetisch-degressiv nach § 7 i Einkommensteuergesetz (EStG) vorgenommen werden.
Weiterhin sind noch Sonderabschreibungen zu erwähnen, die zusätzlich mit normalen Abschreibungssätzen durch Festlegung des Gesetzgebers erfolgen können. Grundlage sind in der Regel wirtschaftspolitische Ziele.
Nach § 7 g Einkommensteuergesetz (EStG) kann für kleinere und Mittelstandsbetriebe eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 % der Anschaffungskosten (oder Herstellkosten) vorgenommen werden, wenn der investierte Gegenstand im Zeitraum der Sonderabschreibung von maximal 3 Jahren mindestens zu 90 % betrieblich genutzt wird, so beispielsweise für die Ansetzung eines Investitionsabzugsbetrags. Die eine solche Abschreibung nutzenden Betriebe dürfen jedoch ein Betriebsvermögen von nicht mehr als 235.000 € und einen steuerpflichtigen Gewinn von nicht mehr als 100.000 € ausweisen.
Soll für einen Gegenstand des Anlagevermögens eine außerplanmäßige Abschreibung erfolgen, dann kann nicht der planmäßige Abschreibungssatz herangezogen werden. Das wird ggf. der Fall sein, wenn eine Baumaschine beispielsweise durch Schaden nicht mehr nutzbar ist oder aufgrund des speziellen Einsatzes nicht die Nutzungsdauer nach AfA-Tabelle erreichen kann.
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