Buchhaltung / Rechnungswesen

Abschreibungsverfahren

Bei der Abschreibung werden folgende Verfahren für die Verteilung der Wertminderung unterschieden:
A. Lineare Abschreibung
100 %
Jährlicher Abschreibungssatz (AS)=
Nutzungsdauer (ND) in Jahren
Abschreibungssatz (AS) x Anschaffungskosten (AK)
Jährliche Abschreibung (A)=
100
Beispiel:AK= 10.000 €
AS=25 %
ND=4 Jahre
A=2.500 €/Jahr
Nach der linearen Abschreibung errechnen sich für die einzelnen Perioden (Jahre, Monate) stets gleich hohe Abschreibungsbeträge. Das Verfahren ist einfach zu handhaben. Es kann sowohl für die handelsrechtliche als auch steuerrechtliche Abschreibung (AfA) herangezogen werden.
B. Degressive Abschreibung
Bei einer degressiven Abschreibung errechnen sich unterschiedlich hohe Abschreibungsbeträge für die Perioden bzw. Jahre, die über die Abschreibungsdauer sinken.
  • Geometrisch degressiv:
    Bei diesem Verfahren wird im 1. Jahr von den Anschaffungskosten, in den danach folgenden Jahren jedoch vom Restwert abgeschrieben. Daraus leiten sich sinkende Abschreibungsbeträge über die Abschreibungsdauer dar. Ein Restwert von Null kann jedoch aufgrund der geometrischen Reihe nicht zum Ende der Abschreibungsdauer erreicht werden.
    Formel Abschreibungssatz (AS)
    Beispiel:ND= 4 Jahre
    RN=1.000 €
    AS=43,8 %
    ARestwert
    im bzw. nach 1. Jahr4.3805.620
    im bzw. nach 2. Jahr2.4603.160
    im bzw. nach 3. Jahr1.3801.780
    im bzw. nach 4. Jahr7801.000
    Steuerrechtlich konnte die geometrisch degressive Abschreibung bei Anschaffungen in den Jahren 2009 und 2010 für Gegenstände des Anlagevermögens- betreffend zugleich Baumaschinen und Geräte- angewendet werden, und zwar mit einem Abschreibungssatz von maximal 25 % vom Restwert bzw. dem 2,5-fachen Betrag der linearen Abschreibung. Danach war sie für Anschaffungen ab 2011 bis 2019 nicht mehr zugelassen.
    Für Anschaffungen bzw. Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ab 1. Januar 2020 und bis 31. Dezember 2021 kann wieder die geometrisch-degressive Abschreibung in Höhe von 25 %, aber höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, vorgenommen werden. Hierfür wurde auf Grundlage des „Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes vom 29. Juni 2020“ der Absatz 2 im § 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eingefügt. Bei dieser Anwendung sind dann Absetzungen für eine außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig.
  • Arithmetisch degressiv (digital):
    Nach diesem Verfahren liegen ebenfalls sinkende Abschreibungsbeträge für die Perioden vor. Dabei ist jedoch der Differenzbetrag zwischen der Abschreibung von 2 Perioden jeweils gleich groß.
    Steuerrechtlich ist die arithmetisch degressive Abschreibung gegenwärtig bei Anschaffungen nicht anzuwenden. Für Mietwohnungen konnte dieses Abschreibungsverfahren bei Anschaffungen vor dem 01.01.2006 erfolgen, und zwar nach vorgeschriebenen Abschreibungssätzen in unterschiedlichen Perioden nach § 7 Abs. 5 im Einkommensteuergesetz (EStG).
    AK
    Abschreibung pro Jahr (A)=
    =1.000 € (= Betrag des letzten Jahres)
    n (n + 1)
    ASADifferenzRestwert
    im bzw. nach 1. Jahr40 %4.000-6.000
    im bzw. nach 2. Jahr30 %3.0001.0003.000
    im bzw. nach 3. Jahr20 %2.0001.0001.000
    im bzw. nach 4. Jahr10 %1.0001.000-
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