Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Allgemeine Baustellenkosten

Zu den allgemeinen Kosten auf Baustellen rechnen:
  • Hilfslöhne, meistens nur betreffend und anfallend auf Großbaustellen als Löhne z. B. für Sicherheitsdedienstete, Wächter, aber auch für Magaziner, Gehilfen zur Vermessung und im Baustellenlabor, ggf. auch für Boten und einen Kalfaktor,
  • Kosten für Transporte innerhalb des Bauunternehmens beispielsweise vom Bauhof bzw. von den Hilfs- und Nebenkostenstellen zur Baustelle und für Rücktransporte sowie auch für Transporte zwischen Baustellen und innerhalb von Baustellen,
  • Kosten für Werkzeuge und Kleingeräte, die im Zentralmagazin verwaltet und gelagert werden und den Baustellen als Verbrauch mit Verrechnungssätzen - meistens mit Bezug auf die Lohnkosten der gewerblichen Arbeitnehmer der Baustelle - belastet werden,
  • Kosten der Baustellenausstattungen wie für die Pausenünterkünfte, Sanitäreinrichtungen, Hinweis- und Verkehrsschilder u. a.,
  • Kosten für ggf. erforderliche Instandhaltungen für Wege, Zäune u. a.
Die angeführten Kosten fallen im Rahmen der Baustelleneinrichtung (BE) und zählen dem Grunde nach zu den Baustellengemeinkosten (BGK). Sie sind den einzelnen Leistungspositionen im Leistungsverzeichnis (LV) nicht direkt zuordenbar. Je kleiner das bauausführende Unternehmen jedoch ist, umso mehr werden diese Kosten evtl. mit innerhalb der Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) erfasst und ausgewiesen. Dies ist auch von Bedeutung für die Berücksichtigung in der Angebotskalkulation. Je nach Nachweis als BGK oder AGK sind die Kosten bei der Zuschlagskalkulation in den betreffenden Zuschlagsätzen mit Bezug auf die Basis der Einzelkosten der Teilleistungen (EKT) zu berücksichtigen.
Erfolgt die Kalkulation als Endsummenkalkulation, dann werden üblicherweise die Kosten der örtlichen Bauleitung direkt für die Baustelle bzw. bauvorhabenbezogen ermittelt und der Kostenumfang - mindestens für die Transportkosten sowie Kleingeräte - in dem ergänzenden Formblatt Preise 222 (EFB-Preis nach VHB-Bund, Ausgabe 2017) im Abschnitt 3.1 - Baustellengemeinkosten - ausgewiesen.
Hinsichtlich der Abhängigkeit von der Bauzeit gelten die allgemeinen Baustellenkosten - mit Ausnahme der Hilfslöhne - als bauzeitunabhängige Kosten. Entsprechend sollten sie auch als solche beispielsweise bei Kontenbetrachtungen in Verbindung mit Bauzeitverlängerungen und ggf. Schadenersatzforderungen angesehen werden.
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