Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Angebotsfristen bei EU-Vergaben

Die Angebotsfristen für EU-weite Vergaben werden im § 10 a bis d EU im Abschnitt 2 in der VOB Teil A neu vorbestimmt. Zugrunde liegen die Regelungen zum Vergaberecht für ab dem 18. April 2016 neu durchgeführte Verfahren nach den präzisierten EU-Vorschriften.
Baumaßnahmen, die bei Überschreitung der Schwellenwerte EU-weit auszuschreiben sind, erfordern gegenüber anderen Bauaufträgen oft einen längeren Zeitaufwand für die Angebotserarbeitung. Die öffentlichen Auftraggeber sollen folglich die meistens größere Komplexität hinsichtlich angemessener Angebotsfristen berücksichtigen, daraus folgend die Angemessenheit der Angebotsfristen in jedem Einzelfall gesondert prüfen.
Sofern ein Angebot zunächst eine Besichtigung der künftigen Baustelle erfordert oder noch Einsichtnahme in bisher nicht übersandte Unterlagen notwendig ist, sind ggf. längere Angebotsfristen als angemessen anzusehen. Wichtig dabei ist es, dass alle Unternehmen von allen Informationen Kenntnis erhalten haben.
Die folgenden, in § 10 a bis d EU VOB/A präzisierten Fristen gelten als Mindestfristen bzw. stehen unter dem Vorbehalt der Angemessenheit und stellen folglich keine Regelfristen dar.
Es gelten als Angebotsfristen:
  • 35 Kalendertage beim offenen Verfahren (§ 10 a EU, Abs. 1) gerechnet vom Tag nach Absendung der Auftragsbekanntmachung, aber es kann auch erfolgen:
    • eine Verkürzung auf 15 Kalendertage bei begründeter Dringlichkeit,
    • eine Verkürzung auf 15 Kalendertage, wenn eine Vorinformation nach vorgeschriebenem Muster bereits vor Absendung der Auftragsbekanntmachung (§ 10 a EU, Abs. 2) erfolgte,
    • eine Verkürzung um 5 Kalendertage, wenn eine elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert wird,
    • eine Verlängerung um 5 Kalendertage, wenn ein uneingeschränkter und unentgeltlicher direkter Zugang zu den Vergabeunterlagen und die elektronische Übermittlung zum Schutz der Vertraulichkeit nicht angeboten werden können,
    • eine Verlängerung nach Angemessenheit, wenn angeforderte Zusatzinformationen nicht spätestens 6 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist allen Bietern zur Verfügung gestellt und/oder an den Vergabeunterlagen wesentliche Änderungen durch den öffentlichen Auftraggeber vorgenommen werden,
  • mindestens 30 Kalendertage im nicht offenen Verfahren sowie im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, gerechnet vom Tag nach Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe, aber es kann auch erfolgen:
    • eine Verkürzung auf 10 Kalendertage, wenn eine Vorinformation nach vorgeschriebenem Muster bereits vor Absendung der Auftragsbekanntmachung (mindestens 35 Kalendertage) erfolgte,
    • eine Verkürzung auf mindestens 10 Kalendertage aus Gründen der Dringlichkeit,
    • eine Verkürzung um 5 Kalendertage, wenn eine elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert wird,
    • nicht unter 10 Kalendertage beim Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb,
    • eine Verlängerung nach Angemessenheit, wenn angeforderte Zusatzinformationen nicht spätestens 6 Kalendertage vor Ablauf der Angebotsfrist allen Bietern zur Verfügung gestellt und/oder an den Vergabeunterlagen wesentliche Änderungen durch den Öffentlichen Auftraggeber vorgenommen werden, wobei eine Fristverlängerung in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Information oder Änderung stehen muss.
      Wurden Zusatzinformationen entweder nicht rechtzeitig angefordert oder ist ihre Bedeutung für das Angebot unerheblich, so muss der Auftraggeber die Frist nicht verlängern.
  • nicht unter 10 Kalendertagen - auch bei Dringlichkeit - beim Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb unter Beachtung eines ggf. zusätzlichen Aufwands für Baustellenbesichtigung oder Beschaffung von Unterlagen für die Angebotsbearbeitung.
Für Baumaßnahmen der Verteidigung und Sicherheit sind die Angebotsfristen nach § 10 b VS im Abschnitt 3 der VOB/A (VS-Paragrafen in der VOB) heranzuziehen. Sie umfassen:
  • mindestens 40 Kalendertage, gerechnet vom Tag nach Absendung zur Aufforderung zur Angebotsabgabe, eine Verkürzung oder Verlängerung kann aber vorgegeben werden, z. B.:
    • eine Verkürzung auf 36 Kalendertage, sofern eine Vorinformation nach vorgeschriebenem Muster bereits vor Absendung der Auftragsbekanntmachung (§ 10 b VS Abs. 4) erfolgte,
    • eine Verkürzung um weitere 5 Kalendertage, wenn ab der Veröffentlichung die Vertragsunterlagen auf elektronischem Weg frei zugänglich sind (§ 10 b VS Abs. 5),
    • eine Verkürzung auf mindestens 10 Kalendertage aus Gründen der Dringlichkeit (§ 10 b VS Abs. 6, Nr. 2).
Eine Angebotsfrist läuft nicht mehr wie vorher mit der Öffnung des ersten Angebots ab, sondern nunmehr mit Ablauf des festgelegten Zeitpunkts. Bis zum Ablauf der Angebotsfrist können aber Angebote in Textform noch zurückgezogen werden.
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