Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Angebotszuschlag

Erfolgten durch Bieter Angebote zu einer Ausschreibung nach den Regelungen in der VOB, so wird erst die Prüfung und Wertung zum Ergebnis führen, den Zuschlag zu erteilen. In diesem Sinne ist der Zuschlag verbunden mit der Erteilung des Bauauftrags zur Ausführung der Baumaßnahme.
Der Zuschlag darf nicht willkürlich vergeben werden. Er ist mit Bezug auf § 128 Abs. 1 im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) auf das wirtschaftlichste Angebot, bestimmt nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis, zu erteilen. Dem öffentlichen Auftraggeber steht die Bewertung zu, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt. Dabei können auch qualitative, umweltbezogene und soziale Aspekte mit berücksichtigt werden. Zu beachten dabei sind weiterhin die Vorschriften zur Preisgestaltung bei der Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots.
Der Zuschlag ist bei öffentlichen Bauaufträgen bei nationalen Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich mit Bezug auf § 18 Abs. 1 VOB/A möglichst bald, mindestens aber so rechtzeitig zu erteilen, dass dem Bieter die Erklärung noch vor Ablauf der Zuschlagsfrist zugeht. Die aus dem neuen EU-Recht abgeleiteten Vergaberegelungen stellen anstelle der Zuschlagsfrist nunmehr maßgeblich auf die Bindefrist ab. Sie beginnt mit dem Eröffnungstermin und soll nach § 10 Abs. 6 VOB/A nicht mehr als 30 Kalendertage betragen. Bis zum Ablauf der Bindefrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden.
Spezifische Aspekte sind bei der Erteilung von öffentlichen Bauaufträgen oberhalb der Schwellenwerte nach § 16 EU Abs. 1 im Abschnitt 2 sowie bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen nach § 18 VS Abs. 1 im Abschnitt 3 der VOB/A zu berücksichtigen. Für diese Bauaufträge ist die Erteilung des Bauauftrags bekannt zu machen, wofür die vorgeschriebenen Muster in diesbezüglichen Verordnungen heranzuziehen sind. Die Bekanntmachungen sind dem Amt für Veröffentlichungen der EU in kürzester Frist, spätestens jedoch:
  • 30 Kalendertage (anstatt vorher 48 Kalendertage) nach Auftragserteilung bei EU-weiten Vergaben nach § 18 EU Abs. 4 VOB/A elektronisch zu übermitteln und
  • 48 Kalendertage bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Aufträgen nach Auftragserteilung nach § 18 VS Abs. 4 zu übermitteln.
Die Handbücher zur Vergabe von Bauleistungen bei öffentlichen Aufträgen treffen spezielle Aussagen zum Angebotszuschlag:
  • für Hochbaumaßnahmen im VHB-Bund (Ausgabe 2017) mit dem Formblatt 331- Entscheidung über den Zuschlag - sowie zugehöriger Richtlinie sowie
  • für Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau nach HVA B-StB im Teil 2 unter Tz. 2.5, Nr. 8 bis 15 (Erteilung des Zuschlags).
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