Lohn / Tarif / Rente

Anordnung von Mehrarbeit

Überstunden als Mehrarbeit sowie von Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit können für die gewerblichen Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 5.4 im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) bei dringenden betrieblichen Erfordernissen im Einvernehmen mit dem Betriebsrat angerordnet werden. Dabei darf die tägliche Arbeitszeit von 10 Stunden nicht überschritten werden.
Besteht Anspruch auf die Zahlung eines Überstundenzuschlags für die Mehrarbeit, dann ist der Gesamttarifstundenlohn (GTL) Basis für die Berechnung. Fallen mehrere Zuschläge an, sind alle Zuschläge nebeneinander zu zahlen. In der Kalkulation sind die Zuschläge mit in den Berechnung des Kalkulationslohns einzubeziehen.
Auch für die Angestellten im Baugewerbe und Poliere kann Mehrarbeit, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit bei betrieblicher Notwendigkeit im Einvernehmen mit dem Betriebsrat nach § 3 im Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes (RTV-Angestellte) im Einvernehmen mit dem Betriebsrat angeordnet werden. Liegen besonders dringende Fälle vor, ist der Betriebsrat nachträglich zu informieren. In beiden Fällen darf aber die tägliche Arbeitszeit ebenfalls 10 Stunden nicht überschreiten, wenn nicht die im § 15 Arbeitszeitgesetz vorgesehene Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorliegt.
Auch für Angestellte und Poliere kann für Mehrarbeit mit Bezug auf § 3 Nr. 3 im Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere im Baugewerbe (RTV-Angestellte) eine Abgeltung von Überstunden durch angemessene monatliche Pauschalzahlung oder ein Freizeitausgleich vereinbart werden. Dabei sind die Wünsche des Angestellten zu berücksichtigen, sofern einer Berücksichtigung nicht dringende betriebliche Belange entgegenstehen. Ist eine Bezahlung vorgesehen, so sind für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit bei Angestellten je Stunde 1/173 des vereinbarten Gehalts zu zahlen. Für die Überstunden gelten weiterhin die gleichen Überstundenzuschläge wie für die gewerblichen Arbeitnehmer.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Anordnung von Mehrarbeit"

Auszug im Originaltext aus VDI 4640 Blatt 2 (2019-06)
Um Objekte bei nicht tragfähigem Untergrund errichten zu können, müssen häufig Pfahlgründungen vorgesehen werden. Es gibt grundsätzlich zwei verschiedene Arten von Gründungspfählen: Im Werk hergestellte Fertigteilrammpfähle, die an der Baustelle in d...
- VDI-Richtlinie im Originaltext -
VDI-Richtlinie
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