Normen

Anpassen (nach VOB/C)

Die Begriffsbestimmung zum Anpassen ist im Anhang zur DIN 18299 in der VOB Teil C zu den ATV (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen) angeführt.
Danach gilt als Anpassen das Heranführen an begrenzende Bauteile durch Bearbeiten des heranzuführenden Baustoffes, so dass dieser der Geometrie des begrenzenden Bauteils folgt.
Das Anarbeiten ist bei der Leistungsbeschreibung als eine Besondere Leistung zu betrachten, wenn dies in den DIN-Vorschriften der Ausgaben September 2016 zu einzelnen Gewerken in der VOB/C angeführt wird, beispielsweise:
  • in der DIN 18356 - Parkett- und Holzpflasterarbeiten - unter Tz. 4.2.9 "Anpassen an Bauteile, Einbauteile und Einrichtungsgegenstände",
  • in der DIN 18358 – Rollladenarbeiten - unter Tz. 4.2.7 „ Anpassen von Rolladenabschlussschienen nach deren Einbau“,
  • in der DIN 18379 – Raumlufttechnische Anlagen – unter Tz. 4.2.6 „Anpassen von Anlageteilen an nicht maßgerecht ausgeführte Leistungen anderer Unternehmer“.
Für das Aufmaß von Anpassungen werden zeichnerisch Beispiele zu den betreffenden Tz. der Aufmaßregeln jeweils im Abschnitt 5 – Abrechnung – in den gewerkebezogenen DIN in der VOB/C im Baunormenlexikondargestellt.
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