Bauvertrag / Werkvertrag

Anpassung von Pauschalsummen im Einheitspreisvertrag

Im Rahmen eines Bauvertrags nach VOB als Einheitspreisvertrag ist es möglich und wird oft angewendet, dass für einzelne Teilleistungen pauschale Beträge mit Bezug auf § 2 Abs. 3, Nr. 4 VOB/B vereinbart werden, z. B. für
  • Vorleistungen auf der Baustelle für Beräumungen und Abbruch,
  • Leistungen im Rahmen der Baustelleneinrichtung,
  • Beistellungen von Medien, Geräten u.a. für andere Unternehmen, die vom Auftraggeber selbst koordiniert werden,
  • Transportleistungen u. a.
Grundlage ist und bleibt aber der Einheitspreisvertrag als Hauptvertrag. Mit der Einbeziehung von Pauschalsummen wird er nicht zu einem Pauschalvertrag. Ändern sich jedoch Leistungsmengen im Einheitspreisvertrag, so können sie sich auch auf die pauschalisierten Beträge auswirken. Die VOB sieht vor, dass von den Vertragspartnern eine angemessene Anpassung auch der Pauschalsummen mit Bezug auf die Veränderung des Leistungsvolumens insgesamt aus dem Vertrag gefordert werden kann.
Möglich wäre eine solche Anpassung beispielsweise durch
  • proportionalen Ansatz der Pauschalsummen im Verhältnis zur Veränderung des Gesamtleistungsvolumens aus dem Vertrag oder
  • auftragsbezogene Neuberechnung einer Pauschalsumme mit Bezug auf die ausgeführte Leistung insgesamt.
Eine solche Preisanpassung kann sowohl für den Auftraggeber als auch Auftragnehmer von Interesse sein, d. h. von beiden Vertragspartnern verlangt werden. Für ein Verlangen auf Preisanpassung sind weder Fristen noch eine bestimmte Form vorgeschrieben. Auch eine Ankündigung vor Ausführung ist durch den Auftragnehmer nicht erforderlich. Empfohlen wird jedoch ein unverzügliches Nachtragsangebot, um möglichst späteren Unklarheiten von vornherein zu begegnen.
Der Auftraggeber wird mit einer Anpassung erreichen wollen, dass sich die Pauschalsumme verringert.
Wünscht der Auftragnehmer eine Anpassung der Pauschalpreissumme, so sollte er ebenfalls gegenüber dem Auftraggeber sein Verlangen vorbringen. Empfohlen wird ein unverzügliches Nachtragsangebot, um möglichst späteren Unklarheiten von vornherein zu begegnen.
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