Ein Arbeitgeber kann einem Arbeitnehmer Geld überlassen. Es liegt dann ein Arbeitgeberdarlehen vor, wenn die Geldüberlassung auf einem Darlehensvertrag beruht. Gesprochen wird dann synonym auch von einem Personalkredit. Sie sind besonders dann zu empfehlen, wenn ein Mitarbeiter an das Unternehmen gebunden werden soll. Für den Arbeitnehmer sind solche Darlehen in der Regel zinsgünstiger gegenüber einem Bankkredit.
Erhält der Arbeitnehmer aus einem Arbeitgeberdarlehen Zinsvorteile, dann sind diese lohnsteuerlich zu erfassen bzw. zu versteuern. Vom Bundesministerium der Finanzen wurde eine überarbeitetes Anwendungsschreiben mit dem BMF-Schreiben vom 19. Mai 2015 zur steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen veröffentlicht, das Regelungen trifft und sich ggf. daraus ableitende Fragen behandelt.
Wird dem Arbeitnehmer ein Darlehen zum marktüblichen Zinssatz gewährt, liegt kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil vor. Die Unternehmen orientieren sich meistens am Zinssatz für Hypothekenpfandbriefe. Zinsvorteile sind auch nicht zu versteuern, wenn die noch nicht getilgte Darlehenssumme am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 € als Freigrenze nicht übersteigt.
Ein geldwerter Vorteil läge dann ggf. vor, wenn ein vom Arbeitnehmer zu zahlenden Zinssatz geringer als der marktübliche Zinssatz ist. Der Unterschied würde einen geldwerten Vorteil bedeuten. Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils ist aber weiterhin zwischen einer Bewertung nach § 8 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) und einer Bewertung nach § 8 Abs. 3 zu unterscheiden und diesbezügliche Berechnungen vorzunehmen. Für beide Bewertungsmethoden sind vom Arbeitgeber die Unterlagen für den ermittelten Maßstabszinssatz und die Berechnung des geldwerten Vorteils zu dokumentieren. Die Belege sind im Lohnbüro aufzubewahren und dem Arbeitnehmer auf Verlangen mitzuteilen.
Beim Unternehmen als Arbeitgeber gelten die Zinseinnahmen aus Arbeitgeberdarlehen als Betriebseinnahmen. Sollten dabei Refinanzierungskosten anfallen, dann stellen sie Betriebsausgaben dar.