Lohn / Tarif / Rente

Arbeitsausfall aus wirtschaftlichen Gründen

Arbeitsausfall auswirtschaftlichen Gründen kann beispielsweise auftreten, wenn die Arbeit infolge Materialmangels ruhen muss. Kann die Arbeit aus sonstigen wirtschaftlichen Gründen in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit (1. Dezember bis 31. März) nicht aufgenommen oder muss sie während der Arbeitszeit eingestellt werden (Betriebsstörung), so entfällt mit Bezug auf § 4 Nr. 6 im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) der Lohnanspruch für die gewerblichen Arbeitnehmer.
Kann der Lohnausfall in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit nicht durch Auflösung von Arbeitszeitguthaben aus der Arbeitszeitflexibilisierung ausgeglichen werden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, mit der nächsten Lohnabrechnung das Saison-Kurzarbeitergeld in der gesetzlichen Höhe zu zahlen. Würde der Arbeitsausfall auf einen gesetzlichen Wochenfeiertag in dieser Zeit fallen, dann wäre der Lohnausfall in voller Höhe zu vergüten. Der Lohn für die gesetzlichen Wochenfeiertage ist jedoch in voller Höhe zu zahlen, wenn die Arbeit an diesen Tagen in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit aus wirtschaftlichen Gründen ausgefallen wäre.
Über die Fortsetzung oder Wiederaufnahme der Arbeit in der Schlechtwetterzeit entscheidet der Arbeitgeber nach pflichtgemäßem Ermessen und Beratung mit dem Betriebsrat.
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