Am 1. Mai 2004 wurden die Staaten Estland, Litauen, Lettland, Tschechische Republik, Polen, Slowakei, Slowenien und Ungarn aus Mittel- und Osteuropa Mitglied der EU. Bis zum 30. April 2011 galten Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit auf dem Arbeitsmarkt in Deutschland. Für Bulgarien und Rumänien, die am 1. Januar 2007 als Mitglieder in die EU aufgenommen wurden, lief die zweite 3-jährige Stufe nach dem "2+3+2-Modell" mit Beschränkungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit zum 31. Dezember 2014 aus. Zum 1. Juli 2013 trat Kroatien als Mitglied der EU bei. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit blieb bis 30. Juni 2015 beschränkt. Die Bundesregierung hat beschlossen, die Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit für Kroaten nicht länger zu beschränken. Folglich können kroatische Arbeitnehmer ab 1. Juli 2015 ohne Einschränkungen in Deutschland tätig werden und auch von kroatischen Bau-, Gebäudereinigungs- und Innendekorationsfirmen uneingeschränkt nach Deutschland entsandt werden.
Für die Arbeitnehmer aus diesen Staaten ist es nicht mehr erforderlich, Kontingente für Werkverträge zu beantragen. Arbeitskräfte, und folglich auch Bauarbeiter, erhalten aus den betreffenden Staaten unbeschränkten Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.
Mit dem Wegfall der Beschränkungen für Arbeitnehmer wird die Einhaltung der Mindestlöhne auf dem deutschen Baumarkt umso zwingender notwendig. Es gelten für das Baugewerbe sowie in verschiedenen Baunebengewerben (z. B. Elektrohandwerk, Malerhandwerk, Gebäudereinigung u. a.) die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (ArbEntG) sowie von speziellen Tarifverträgen wie beispielsweise dem "Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe (TV-Mindestlohn) u. a. Die Regelungen sind grundsätzlich für alle Bauunternehmen bindend, die auf dem hiesigen Markt Bauleistungen ausführen. Gefordert sind in Verbindung dazu stärker jene Kontrollorgane, die illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit nachgehen. Werden diese Mechanismen nicht konsequent weiter durchgesetzt, bliebe der Wettbewerb auf dem Baumarkt verzerrt und wird zum Nachteil ansässiger Bauunternehmen gereichen.
Für weitere Tätigkeiten könnte auch der allgemeine Mindestlohn auf Grundlage des Mindestlohn- Gesetzes (MiLoG - in Kraft seit 1. Januar 2015) maßgebend sein, sofern keine Übergangsregelungen gelten.