Lohn / Tarif / Rente

Arbeitszeit für Maschinenpersonal

Die regelmäßige Arbeitszeit für Maschinen- und Kraftwagenpersonal ist speziell im Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) in § 3 Nr. 2 bestimmt. Zunächst gilt auch für dieses Personal eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden. Sie darf wöchentlich jedoch bis zu 4 Stunden, diejenige für Kraftwagenfahrer und -beifahrer bis zu 5 Stunden über die jeweils maßgebliche wöchentliche Arbeitszeit hinaus verlängert werden. Für das betreffende Personal können auch die Formen der Arbeitszeitflexibilisierung nach BRTV-Baugewerbe angewendet werden.
Für Kraftwagenfahrer und Beifahrer darf der reine Dienst am Steuer 8 Stunden täglich nicht überschreiten. Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Vorschriften.
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