Personalwirtschaft / Arbeitsrecht

Arbeitszeitformen

Regelungen zur Arbeitszeit finden sich im Arbeitszeitgesetz (ArbZG vom 06.Juni1994, in letzter Fassung vom 11. November 2016) sowie speziell zur Arbeitszeit im Baugewerbe auch in den jeweiligen Rahmentarifverträgen, geltend jeweils für gewerbliche Arbeitnehmer sowi Angestellte und Poliere.
Definiert wird die Arbeitszeit als "Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen". Dabei ist jedoch auch von Bedeutung, welche unterschiedliche Intensität einer jeweiligen Arbeit bzw. Tätigkeit zugrunde liegt. Danach sind folgende Arbeitszeitformen zu unterscheiden:
  • Vollarbeit:
    umfassend die reguläre Arbeitszeit mit "voller" Beanspruchung und geltend als Arbeitszeit,
  • Bereitschaftsdienst:
    der Arbeitnehmer hat Arbeit nach Aufforderung zu leisten, die Zeit gilt als Arbeitszeit,
  • Arbeitsbereitschaft:
    Überwachung zum Arbeits- bzw. Bauprozess erfolgt aus der Ferne, ggf. ist eigene Initiative bzw. bei Bedarf für ein Eingreifen durch den Arbeitnehmer erforderlich, die Zeit ist geltend als Arbeitszeit,
  • Rufbereitschaft:
    der Arbeitnehmer hat sich zum eventuellen zeitnahen Arbeitseinsatz bereit zu halten, wofür er erreichbar sein muss, diese Zeit gilt nicht als Arbeitszeit.
Das ArbZG gilt in der Regel mit Bezug auf § 2 Abs. 2 ArbZG für das gesamte Personal auch in einem Bauunternehmen einschließlich für Auszubildende. Ausgenommen werden nach § 18 Abs. 1, Nr. 1 ArbZG lediglich leitende Angestellte. Von Wichtigkeit sind vor allem spezielle Aussagen zur täglichen Höchstarbeitszeit, zu Pausenzeiten im Baugewerbe, für mögliche Ausnahmeregelungen sowie Straf- und Bußgeldvorschriften bei Verstößen.
Vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) wurde eine Kurzübersicht zum "Arbeitszeitrecht in der Bauwirtschaft (Stand: 15. Dezember 2017)" als praktische Hilfestellung zu speziellen Fragen des Arbeitszeitrechts nach ArbZG herausgegeben.
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