Lohn / Tarif / Rente

Arbeitszeitverteilung bei Angestellten

Für die Angestellten im Baugewerbe gilt nach § 3 des "Rahmentarifvertrags für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes (RTV-Angestellte)" eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Kalenderjahr von 40 Stunden. Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit beträgt montags bis freitags acht Stunden jeweils ausschließlich der Pausen.
Stehen die Tätigkeiten der Angestellten und Poliere im Bauunternehmen unmittelbar in Verbindung mit derjenigen der gewerblichen Arbeitnehmer, so kann die tägliche Arbeitszeit ebenfalls nach der Sommer- und Winterarbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer differenziert und angepasst werden, so
  • wöchentlich 41 Stunden als Sommerarbeitszeit in den Monaten April bis November mit arbeitstäglich montags bis donnerstags 8,5 Stunden und freitags 7 Stunden, jeweils ausschließlich der Pausen und
  • wöchentlich 38 Stunden als Winterarbeitszeit in den Monaten Januar bis März und Dezember mit arbeitstäglich montags bis donnerstags 8 Stunden und freitags 6 Stunden, jeweils ausschließlich der Pausen.
Angestellte und Poliere im Bauunternehmen können ebenfalls in die betrieblichen Formen der Arbeitszeitflexibilisierung wie für die gewerblichen Arbeitnehmer einbezogen werden, wenn ihre Tätigkeiten wiederum in unmittelbarer Verbindung zu denen der gewerblichen Arbeitnehmer steht, beispielsweise beim Einsatz auf den Baustellen. Dann sollte für jeden Angestellten ein individuelles Arbeitszeitkonto eingerichtet werden. Es gelten dann für Angestellte nach § 3 Nr. 1.32 im RTV-Angestellte die analogen Regelungen zum Arbeitszeitguthaben wie für gewerbliche Arbeitnehmer. Danach sollten das Arbeitszeitguthaben zu keinem Zeitpunkt 150 Stunden sowie die Arbeitszeitschuld 30 Stunden nicht überschreiten. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraums eine Zeitschuld, so ist diese in den nächsten Ausgleichszeitraum zu übertragen und in diesem auszugleichen. Wird das Arbeitsverhältnis beendet, so sind etwaige Guthaben oder Schulden auszugleichen.
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