Baurecht / BGB

Aufbewahrung von Bauvertragsunterlagen

Für Ansprüche der Vertragspartner aus einem Bauvertrag besteht eine regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren nach § 195 BGB. In Verbindung damit haftet der Bauunternehmer bei arglistig verschwiegenen Mängeln nach § 634a Abs. 3 BGB nur 3 Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Auftraggeber (AG) (öffentlicher Auftraggeber, Besteller oder Verbraucher) als Bauherr den Mangel entdeckt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte entdecken können, jedoch nicht vor Ablauf der bestimmten Mängelanspruchsfrist bei einem Werkvertrag nach BGB von 5 Jahren ab der Abnahme für ein Bauwerk und dafür erbrachten Planungs- und Überwachungsleistungen nach § 634a Abs. 1, Nr. 2 BGB.
Demgegenüber verjähren jedoch Schadenersatzansprüche nach § 199 Abs. 3 BGB:
  • spätestens 10 Jahre von ihrer Entstehung ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis und
  • in 30 Jahren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der Begehung der Handlung. Pflichtverletzung oder dem Schaden auslösenden Ereignis.
Ableitend daraus sollte vom Bauunternehmer geprüft und veranlasst werden, alle wichtigen Bauvertragsunterlagen länger als die Dauer der Mängelanspruchsfrist aufzubewahren, ggf. volle 30 Jahre lang archivieren. Für die vertraglich auszuführende Baumaßnahme kann das beispielsweise folgende Unterlagen betreffen:
Von Vorteil kann das bei evtl. Streitigkeiten und ggf. Prozessen noch nach dem Ablauf der Mängelanspruchsfrist sein.
Bauprofessor-Redaktion
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