Liegt ein Fehler als ein unmittelbarer Aufmassfehler sowie evtl. ein Rechen- oder Übertragungsfehler vor, so trägt derjenige die Darlegungs- und Beweislast, der sich auf das Vorliegen eines solchen Fehlers beruft und daraus für sich Rechte herleiten möchte. Der andere Vertragspartner ist jedoch zur Hilfestellung und ggf. Auskunftserteilung verpflichtet.
Unmittelbare Aufmaßfehler können einmal dadurch geschehen, dass die Aufmaßvorschriften – als Regeln jeweils im Abschnitt „5. Abrechnung“ der DIN 18300 bis DIN 18459 in der VOB, Teil C aufgeführt – nicht oder nicht hinreichend beachtet wurden. Hat der Auftragnehmer eine Teilleistung als vergütungspflichtig angesehen und versehentlich überhaupt keine Mengenangaben gemacht, so ist auch das ein Aufmaßfehler. Auch kann es sein, dass der Auftragnehmer bei der Eintragung in die Aufmaßliste unzutreffende Maße aufgenommen hat.
Rechenfehler gehen über den Bereich des – bloßen – Aufmaßfehlers hinaus. Sie liegen auch dann vor, wenn typische Fehler beim Addieren, Subtrahieren oder Multiplizieren vorkommen. Fehler können aber auch schon in falschen Angaben zu den Einheitspreisen begründet sein, weiterhin als falsche Bezeichnung und Aufführung von Positionen des Leistungsverzeichnisses oder einem nicht richtigen Ansatz zur Umsatzsteuer. Derartige Fehler können auch auf Stundenlohnzetteln bei der Abrechnung von Stundenlohnarbeiten als irrtümliche oder unvollständige Eintragungen auftreten. Ähnlich verhält es sich mit den Übertragungsfehlern. Hierunter sind Unrichtigkeiten zu verstehen, die bei der Übertragung von einer Berechnungsunterlage bzw. Berechnungshilfe in die andere geschehen sind. Das kann passieren, wenn aus Konzepten bzw. Vorbereitungsunterlagen Übertragungen vorgenommen werden oder hierzu Tippfehler bei der Übernahme in die EDV- Unterlagen auftreten. Auch bei der Übertragung beispielsweise vergessene Mengenangaben auf den Aufmaßblättern können maßgebend sein.
Liegen Fehler als Aufmaß-, Rechen- und Übertragungsfehler bei einer Schlussrechnung vor bzw. tauchen sie bei der Prüfung und Zahlung zur Schlussrechnung auf, dann sind die Ausschlussfristen hinsichtlich von Vorbehalten zur Schlusszahlung nach § 16, Abs. 3 VOB/B für ein Verlangen auf Richtigstellung der Schlussrechnung und -zahlung nicht anzuwenden. Damit soll der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers nicht wegen vorliegender Aufmaßfehler eingeschränkt werden. Dabei bleibt zunächst unwichtig, ob der Fehler durch den Auftragnehmer oder Auftraggeber verursacht wurde. Folglich bleibt es auch ohne Belang, ob die Richtigstellung der Schlussrechnung vom Auftragnehmer oder Auftraggeber noch verlangt werden kann. Auch ist damit nicht von vornherein bestimmt, ob der Fehler sachlich begründet und richtig ist, sowie ob daraus eine veränderte Zahlung zu erfolgen hat.