Baurecht / BGB

Aufwendungsersatz bei Baumängeln

Aufwendungsersatz ist in Verbindung mit Mängelrechten bzw. Mängelansprüchen des Auftraggebers (AG) für Bauleistungen zu betrachten. Das Bauunternehmen als Auftragnehmer hat seine Leistung für den Auftraggeber frei von Sachmängeln bei einem VOB-Vertrag nach § 13 Abs. 1 VOB, Teil B und einem Werkvertrag nach BGB nach § 631 Abs. 1 BGB zu erbringen. Mängel können auftreten bereits während der Bauausführung und nach Abnahme der Bauleistung bzw. des Werks innerhalb der Mängelansprüchefristen.
Erfolgte durch den Auftraggeber eine Mängelanzeige bzw. Mängelrüge, hat das Bauunternehmen:
  • bei einem VOB-Vertragg nach §13 Abs. 5, Nr. 1 VOB/B alle auf eine vertragswidrige Leistung zurückzuführenden Mängel bis zum Ablauf der Mängelansprüche- bzw. Verjährungsfrist auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Auftraggeber verlangt,
  • bei einem Werkvertrag nach BGB nach § 635 Abs. 2 BGB alle zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
Darüber hinaus kann der Auftraggeber als einen Mängelanspruch beispielsweise auch Schadenersatz verlangen. Anstelle des Schadenersatzes statt der Leistung kann der Auftraggeber (Gläubiger) nach § 284 BGB auch Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen dürfte. Dies ist nur dann auszuschließen, wenn der Zweck der mangelfreien Leistung auch ohne die Pflichtverletzung des Bauunternehmens nicht erreicht worden wäre.
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Beispiel: Aktuelle ATV DIN 18451 Gerüstarbeiten
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