Bild: © f:data GmbHSpeziell für das Baugewerbe sind der "Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe (TV Mindestlohn) vom 17. Januar 2020" sowie in verschiedenen Bauneben- und Ausbaugewerben weitere Branchen-TV als allgemein verbindlich erklärte Tarifverträge maßgebend. Die ab 1. April 2020 höheren Beträge zum Mindestlohn 1 und zum Mindestlohn 2 im Bauhauptgewerbe sind gegenüber dem ebenfalls seit 1. Januar 2020 erhöhten allgemeinen Mindestlohn auf Grundlage des "Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz – MiLoG)" wesentlich höher. Die Bauunternehmen als Arbeitgeber obliegen nach § 19 Abs. 1 im "Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG vom 20. April 2009, zuletzt geändert am 22. November 2019)" Aufzeichnungspflichten. Für jeden gewerblichen Arbeitnehmer ist die tägliche Arbeitszeit individuell nach: - Beginn (Uhrzeit),
- Ende (Uhrzeit) und
- Dauer (Stunden, Minuten)
spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen. Sie müssen spätestens am 7. Tag vorliegen, beispielsweise muss die Aufzeichnung für den 1. am 8. Tag des Monats vorgelegt werden können.
Die Aufzeichnung wird in der Baupraxis in der Regel auf der Baustelle durch den Vorgesetzten erfolgen, z. B. durch den Polier oder Vorarbeiter zum Arbeits- bzw. Schichtende in einer Liste. Eine spezielle Form für die Aufzeichnungen ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Im Anhang 3 zum "Leitfaden-Mindestlöhne im Baugewerbe – aktualisierter Stand Februar 2020", der vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) herausgegeben wurde, wird ein Tabellenmuster für die Nachweisführung nach § 19 Abs. 1 AEntG angeführt, geltend jedoch nicht für die Aufzeichnungspflicht nach § 17 im MiLoG.
Die Aufzeichnungen können vom Bauunternehmen auch elektronisch erfolgen und in der Datenverarbeitung gespeichert werden, soweit die geforderten Daten erfassbar sind. Sie können durchaus höheren Beweiswert als handschriftlich geführte Aufzeichnungen erreichen.
Aufzubewahren sind diese Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre, beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt.
Sofern Arbeitnehmer auf Baustellen sowohl in den Bundesländern-West als auch in Ost zum Einsatz kommen, muss der Mindestlohn getrennt nach diesen Baustellen aufgezeichnet werden. Vom gewerblichen Arbeitnehmer wird die persönliche Aufzeichnung nicht gefordert; er ist auch nicht zur Gegenzeichnung der erstellten Aufzeichnungslisten des Arbeitgebers verpflichtet.
Auf Verlangen einer Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzustellen, bei Bauleistungen auf der Baustelle. Damit wird eine zeitnahe Kontrolle zum Mindestlohn unterstützt. Erfolgt die Aufzeichnung nicht, kann eine Geldbuße bis zu 30.000 € nach § 23 Abs. 1, Nr. 8, Abs. 3 im AEntG ausgesprochen werden. Neben den angeführten Aufzeichnungspflichten nach dem AEntG gelten seit 1. Januar 2015 auch Aufzeichnungs- bzw. Dokumentationspflichten zum allgemeinen Mindestlohn nach §§ 16 und 17 im MiLoG. Sie gelten jedoch nicht für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe, die dem Geltungsbreich des TV-Mindestlohns unterliegen, sondern nur für Arbeitnehmer im Geltungsbereich des MiLoG, die für zutreffende Arbeitsverhältnisse seit 1. August 2015 auf Grundlage der "Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV) vom 29. Juli 2015 (verkündet im Bundesanzeiger vom 31. Juli 2015)" aktualisiert wurden. Dem Grunde nach gilt die Aufzeichnungspflicht nach MiLoG im Baugewerbe auch für alle Poliere und Angestellten. In der MiLoDokV ist jedoch eine Ausnahme § 1 Abs. 1, Satz 1 vorgesehen, wonach eine Aufzeichnungspflicht bei regelmäßig verstetigten Arbeitsentgelten monatlich von mehr als 2.958 € (Brutto) und Einhaltung der vorgeschriebenen Pflichten zur Arbeitszeit entfallen kann.