Normen

Aussparungen beim Aufmaß

Beim Aufmaß als Abrechnung von ausgeführten Bauleistungen sind zu den Aussparungen zu beachten:
Vorrangig von Bedeutung sind festgelegte Grenzmaße, inwieweit Bauteile ab welcher Einzelgröße abzuziehen oder zu übermessen sind, und zwar differenziert nach Raum- und Flächenmaßen.
Bei den Gewerken des Bauhauptgewerbes (Rohbau) wie Mauerarbeiten (DIN 18330), Betonarbeiten (DIN 18331) einschließlich bei Schalung, Putz- und Stuckarbeiten (DIN 18350), Vorgehängte hinterlüftete Fassaden (DIN 18351) u. a. gelten mit Bezug auf die Gewerke bezogenen Aussagen zum Stand: September 2019 folgende Regeln:
  • Bei Abrechnung nach Raummaß, z. B. bei Betonarbeiten, sind Aussparungen über 0,5 m³ Einzelgröße abzuziehen sowie bis 0,5 m³ Einzelgröße zu übermessen, demgegenüber sind Schlitze, Kanäle, Profilierungen u. a. über 0,1 m³ je m Länge abzuziehen bzw. bis 0,1 m³ je m Länge zu übermessen.
  • Bei Abrechnung nach Flächenmaß sind Aussparungen über 2,50 m² Einzelgröße abzuziehen sowie bis 2,50 m² Einzelgröße zu übermessen. Dabei gelten für die Maße der Aussparung die jeweils kleinsten Maße.
  • Bei Abrechnung nach Flächenmaß in Böden, beispielsweise für Mauerarbeiten sowie Trockenbauarbeiten (DIN 18340 - nach Tz. 5.3.1- 1. Anstrich, sind Aussparungen mit einer Einzelgröße über 0,5 m² abzuziehen bzw. bis 0,5 m² Einzelgröße zu übermessen.
Bei den Gewerken des Ausbaugewerbes sind die Grenzwerte z. T. unterschiedlich bestimmt, beispielsweise bei Abrechnung nach Flächenmaß (m²):
  • bei Tischlerarbeiten nach DIN 18355, Maler- und Lackierarbeiten - Beschichtungen nach DIN 18363 sowie bei Tapezierarbeiten nach DIN 18366 (jeweils in Tz. 5.3.1 - 1. Anstrich) ebenfalls mit 2,50 m², wonach Aussparungen über 2,50 m² Einzelgröße abzuziehen sowie bis 2,50 m² Einzelgröße zu übermessen sind,
  • bei einigen Ausbaugewerken wie bei Tischlerarbeiten (DIN 18355 unter Tz. 5.3.1 - 1. Anstrich (ein Grenzwert von 0,5 m² Einzelgröße bei Aussparungen in Böden, die bis 0,5 m² abzuziehen und über 0,5 m² zu übermessen sind,
  • zu den weiteren Gewerken im Ausbau sind Aussparungen über 0,1 m² Einzelgröße abzuziehen bzw. bis 0,1 m² Einzelgröße zu übermessen, z. B. bei Fliesen- und Plattenarbeiten nach DIN 18352 unter Tz. 5.2.1, bei Estricharbeiten nach DIN 18353 unter Tz. 5.3.2 - 2. Anstrich.
Für das Aufmaß von Aussparungen werden weitere Erläuterungen zu den Aktualisierungen im Baunormenlexikon geliefert und Abrechnungsbeispiele zu den betreffenden Tz. der Aufmaßregeln im VOB/C-Paket des Baunormenlexikonszeichnerisch dargestellt.
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