Lohn / Tarif / Rente

Aussperrung

Aussperrung ist ein Mittel der Arbeitgeber (AG) im Arbeitskampf, gewissermaßen als Gegenreaktion auf einen Streik durch die Arbeitnehmer. Für die Zeit der Aussperrung ruhen die Pflichten des Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag. Es besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Aussperrung
Bild: © f:data GmbH
In der Praxis wird oft unterschieden zwischen "heißer" und "kalter" Aussperrung. Bei einer heißen Aussperrung würde das Bauunternehmen die Arbeit auf der betreffenden Baustelle einstellen und die Arbeitnehmer von der Beschäftigung ausschließen. Dies wird in der Regel nur dann als Reaktion vorgesehen, wenn eine andere Baustelle bestreikt würde.
Eine kalte Aussperrung kann als Folge eintreten, wenn das Bauunternehmen gehindert ist, die Arbeiten auf der Baustelle fortzusetzen, weil beispielsweise infolge heißer Aussperrung:
  • bei einem Baustofflieferanten keine Belieferung mehr für die Baustelle erfolgt oder
  • die vertragliche Leistung von Nachunternehmern für den Fortgang der Baustelle ausbleibt und bei kurzfristiger Situation die Fertigstellung der Baumaßnahme gefährdet ist.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Aussperrung"

Auszug im Originaltext aus DIN 1961 (2016-09)
(1) Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden ...
- DIN-Norm im Originaltext -
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