Lohn / Tarif / Rente

AVE - Allgemeinverbindlichkeit

AVE ist eine juristische Abkürzung mit Bezug auf § 5 - Allgemeinverbindlichkeit - Abs. 1 und 1a nach dem Tarifvertragsgesetz (TVG) neuerer Fassung. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus Vertretern der Spritzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Tarifausschusses auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für "allgemeinverbindlich" erklären. Dies kann analog auch für eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien zur Sicherung ihrer Funktionsfähigkeit erfolgen, wenn der Tarifvertrag die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen durch eine gemeinsame Einrichtung regelt.
Mit dem Instrument der Allgemeinverbindlichkeit ist verantwortungsbewusst umzugehen. Sie muss vor allem auch im "öffentlichen Interesse" liegen. Dafür ist es notwendig, dass:
  • "der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen überwiegend von Bedeutung ist oder
  • die Absicherung der Wirksamkeit der tariflichen Normsetzung gegen die Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklung eine Allgemeinverbindlichkeit verlangt".
Die Beantragung muss stets gemeinsam von den Tarifvertragsparteien erfolgen. Danach ist den von der Entscheidung Betroffenen wie die interessierte Gewerkschaft, Arbeitgeberverbände und oberste Arbeitsbehörden der Länder Gelegenheit zur Äußerung und/oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.
Nach der Allgemeinverbindlichkeitserklärung durch das Bundesarbeitsministerium erfolgt die Bekanntgabe im Bundesanzeiger. Tarifverträge können auch durch eine Rechtsverordnung, beispielsweise des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) zum jeweiligen Branchen-Mindestlohn wie dem Mindestlohn im Baugewerbe eine allgemeinverbindliche Wirkung erlangen. Mit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Tarifvertrags ist dieser in seinem Geltungsbereich auch für die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber verbindlich anzuwenden und selbst dann einzuhalten, wenn der Arbeitgeber ggf. nach § 3 TVG an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist.
Im Baugewerbe, vornehmlich für das Bauhauptgewerbe, werden Tarifverträge verhandelt durch:
  • die IG BAU als Gewerkschaftsvertreter und
  • den Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) und den Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) als Arbeitgeberverbände.
Welche Tarifverträge im Einzelnen als "allgemeinverbindlich" für das Baugewerbe erklärt sind, wird näher unter AVE - Tarifverträge Baugewerbe angeführt.
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