Lohn / Tarif / Rente

AVE - Tarifverträge Baugewerbe

Ein von den Tarifvertragsparteien im Baugewerbe verhandelter und vereinbarter Tarifvertrag kann beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) für die Erklärung der AVE - Allgemeinverbindlichkeit beantragt werden. Rechtliche Grundlagen hierzu liefern § 5 Abs. 1 und 1a im Tarifvertragsgesetz (TVG). Die Erklärungen selbst werden im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Tarifverträge können auch durch eine Rechtsverordnung eine allgemeinverbindliche Wirkung erlangen.

Vertragsparteien für das Bauhauptgewerbe

Spitzenvertreter zu Tarifverträgen im Bauhauptgewerbe sind:

AVE – Bautarifverträge

Sie können Allgemeinverbindlichkeitserklärungen für das Bauhauptgewerbe beantragen. Speziell erfolgte dies für die Fassungen der folgenden Bautarifverträge:
  • Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) für gewerbliche Arbeitnehmer vom 18. September 2018 einschließlich des Tarifvertrags vom 05. November 2021 zur Änderung des BRTV,
  • Tarifvertrag über die Berufsausbildung im Baugewerbe (BBTV),
  • Tarifvertrag über die zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TZA Bau),
  • Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV),
  • Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer in Bayern (TV Urlaub/Bayern).
Die Bekanntgabe der AVE erfolgt jeweils im Bundesanzeiger. Mit der Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen sind sie in ihrem Geltungsbereich auch für die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber verbindlich anzuwenden und einzuhalten, praktisch bindend auch für sogenannte "Tarifaußenseiter".
Der Tarifvertrag zum Mindestlohn im Baugewerbe ist ohne Einschränkungen allgemeinverbindlich als Rechtsverordnung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG).

Nicht allgemeinverbindliche Bautarifverträge

Als nicht allgemeinverbindlich im Bauhauptgewerbe gelten beispielsweise:
  • die Entgelttarifverträge im betrieblichen Geltungsbereich des BRTV-Baugewerbe als Tarifverträge „TV-Lohn“ zu den Tarifgebieten West, Land Berlin und Ost vom 05. November 2021 mit Wirksamkeit eines höheren Entgelts ab 01. November 2021 für gewerbliche Arbeitnehmer, mit der Zahlung weiterer Corona-Prämien im Baugewerbe und Einmalzahlungen sowie mit der Gewährung der Wegstreckenentschädigung (WE) weiterhin bis 31. Dezember 2022,
  • analog die Entgelttarifverträge für die Angestellten und Poliere nach „TV-Gehalt“ zu West, Ost, Bayern und Berlin vom 05. November 2021 einschließlich Corona-Prämie, Einmalzahlungen und Wegstreckenentschädigung (WE) weiterhin bis 31. Dezember 2022,
  • Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes (RTV-Angestellte im Baugewerbe) vom 04. Juli 2002 in der Fassung vom 10. Juni 2016,
  • Rahmentarifvertrag für Leistungslohn im Baugewerbe (RTV-Leilo) vom 29. Juli 2005.

Weitere gewerkebezogene Tarifverträge

Soweit Beschäftigte durch einen spezifischen Unternehmerverband vertreten werden, können mit der IG Bau auch eigenständige Rahmen- und Lohntarifverträge abgeschlossen und zur Allgemeinverbindlichkeit beantragt werden, so beispielsweise für die Beschäftigten als gewerbliche Arbeitnehmer, Angestellte und Auszubildende:
  • im Dachdeckerhandwerk, im Gerüstbau, im Maler- und Lackiererhandwerk, im Garten- und Landschaftsbau (GalaBau) sowie auch speziell
  • in den Betrieben der Sand-, Kies-, Mörtel- und Transportbetonindustrie, Natursteinindustrie sowie Beton- und Fertigteilindustrie.
Soweit in den angeführten Gewerben ein Mindestlohn nach Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) anzuwenden und zu vergüten ist, regelt sich dann die Beantragung und Allgemeinverbindlichkeit nach Rechtsverordnung.
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