Bauabrechnung

Bauabrechnung mit IT-Anlagen

Die Bauabrechnung mit IT-Anlagen sollte dem Bauausführenden gestattet, jedoch nicht zwingend vorgeschrieben werden. Für Baumaßnahmen im Straßen- und Brückenbau wird die in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) im HVA B-StB im Teil 1 unter Tz. 1.3 (Nr. 20) vermerkt. Maßgebend sind die Vorschriften nach Nr. 105 im Teil B in den "Zusätzlichen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau -ZVB/E-StB, Ausgabe 2018". Vor Baubeginn sollte rechtzeitig eine Vereinbarung zur Bauabrechnung abgeschlossen werden.
Führt das Bauunternehmen als Auftragnehmer die Abrechnung ganz oder teilweise mit IT-Anlagen (Leistungsberechnung) aus, so gelten folgende zusätzliche Bedingungen:
  • Die verwendeten Rechenverfahren bzw. DV-Programme müssen den in der "Sammlung der Regelungen für die elektronische Bauabrechnung (REB)" enthaltenen allgemeinen Bedingungen und Verfahrensbeschreibungen entsprechen. Andere Rechenverfahren dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers verwendet werden.
  • Vor Beginn der Ausführung (gemäß den Vertragsfristen nach BVB) ist eine Vereinbarung zur Bauabrechnung abzuschließen, ggf. getrennt für einzelne Positionen (Ordnungszahlen).
  • Nach Abschluss der Vereinbarung sind vom Auftragnehmer spätestens vor Beginn der Bauabrechnung die Testdaten für die vereinbarten Datenarten an den Auftraggeber zu übergeben.
  • Die Eingabedaten sind auf Datenträgern zu liefern, die erst nach Durchführung der Leistungsberechnung herzustellen und eindeutig zu kennzeichnen sind. In der Mengenberechnung ist ein Bezug der Eingabedaten zu den Ausführungs- und Abrechnungsunterlagen herzustellen.
  • Sofern bei der Prüfung der Leistungsberechnung fehlerhafte Eingabedaten oder falsche Rechenergebnisse festgestellt werden, ist die Leistungsberechnung vom Auftragnehmer im erforderlichen Umfang zu wiederholen.
  • Wird nach Prüfung der Bauabrechnung durch den Auftraggeber mittels IT-Anlagen festgestellt, dass Unterschiede zwischen den jeweiligen Ergebnissen vorliegen, dann gelten bei Abweichungen vom Prüfergebnis bis zu 0,02 % bei jeder Leistungsposition die vom Auftragnehmer berechneten Werte. Wird diese Toleranz überschritten, dann ist das Prüfergebnis vom Auftraggeber dem Auftragnehmer mitzuteilen und ihm Einsichtnahme in die Prüfberechnung zu gewähren. In einem solchen Fall gilt dann das jeweils kleinere Ergebnis, falls nicht aufgrund einer verlangten Aufklärung der Abweichungen Fehler festgestellt wurden und diese zu berichtigen sind.
  • Prüft der Auftraggeber die aufgestellte Bauabrechnung des Auftragnehmers auf Grundlage einer Vergleichsrechnung, dann sollten in der Vereinbarung zur Bauabrechnung bereits schriftlich Toleranzregelungen festgelegt werden. Sofern Abweichungen außerhalb der vereinbarten Toleranzgrenzen vorliegen, hat der Auftraggeber zunächst dem Auftragnehmer die abweichenden Ergebnisse der Vergleichsrechnung vorzulegen und ihm Einsicht in die Vergleichsrechnung zu geben. Anschließend ist wie oben, bei Prüfberechnung beschrieben, zu verfahren.
Die Toleranzgrenzen sind für jede Baumaßnahme spezifisch in Abhängigkeit von Mengen und Einheitspreisen (EP) sowie den verwendeten Rechenverfahren festzulegen. Dabei ist die von der Toleranzregel betroffene Abrechnungssumme zu beachten. Die maximalen Toleranzen für Vergleichsrechnungen mit unterschiedlichen Eingabedaten sind in der Vereinbarung zur Bauabrechnung nach Nr. 15 in Tz. 3.3 der HVA B-StB festzulegen:
Liegen die Ergebnisse der Mengenberechnung des Bauausführenden im Bereich der vereinbarten Toleranzgrenzen, so ist das Ergebnis vom Auftraggeber anzuerkennen. Bei einem Ergebnis außerhalb der vereinbarten Toleranzgrenzen gilt das Ergebnis der Berechnung des Auftraggebers. Bei Nichtanerkennung durch den Auftragnehmer sollte ihm die Wiederholung der Mengenberechnung ermöglicht werden.
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