Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Baustelleneinrichtung im Leistungsverzeichnis

Die Baustelleneinrichtung (BE) gilt mit Bezug auf die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) in der VOB/C (DIN 18299, Abschnitt 4.1) dem Grunde nach als Nebenleistung, die auch ohne Erwähnung im Leistungsverzeichnis (LV) zur vertraglichen Leistung gehört. Im letzten Jahrzehnt wurde die Baustelleneinrichtung in zunehmendem Maße im Leistungsverzeichnis gesondert ausgeschrieben. Für die Angebotskalkulation bedeuten die unterschiedlichen Varianten der Ausschreibung bzw. Leistungsbeschreibung ebenfalls verschiedene Herangehensweisen.
Zunächst sind zwei Varianten möglich:
  1. Einrichten, Vorhalten und Räumen der BE sind im LV als Positionen ausgeschrieben:
    In diesem Fall gelten die LV-Positionen als „Besondere Leistungen“ nach VOB, Teil C und stellen Normalpositionen dar.
    Diese Positionen werden dann wie jede andere Normalposition kalkuliert, und zwar mit Einzelkosten der Teilleistungen (EKT), Gemeinkosten (BGK, AGK) sowie Wagnis und Gewinn (W&G). Sie stellen dann keine Baustellengemeinkosten (BGK) im Sinne der Kalkulation dar.
  2. Einrichten, Vorhalten und Räumen der BE sind Nebenleistungen (nach VOB, Teil C):
    In diesem Fall gibt es für die BE und deren Bestandteile keine Positionen im LV. Diese Leistungen sind dann innerhalb der Gemeinkosten, insbesondere als Baustellengemeinkosten (BGK), zu kalkulieren. Dies kann wiederum unterschiedlich mit Bezug auf das anzuwendende Kalkulationsverfahren erfolgen:
    • bei Zuschlagskalkulation mit vorbestimmten Zuschlägen:
      Berücksichtigung vorbestimmter Zuschläge für die BGK in der Kalkulation mit Bezug auf die Zuschlagsbasis Einzelkosten (EKT),
    • bei Kalkulation über die Endsumme:
      Direkte Bestimmung der Kosten für die BE, ggf. mit Ausschreibung der dafür erforderlichen Leistungen als Umlagepositionen in der Kalkulation.
  3. Weitere Zwischenvarianten sind möglich:
  4. Einrichten und Räumen der BE sind im LV ausgeschrieben, nicht aber das Vorhalten der BE:
    Das Vorhalten gilt dann als Nebenleistung. Es kann auch einzeln beschrieben und dann als Umlageposition behandelt werden. Die dafür anfallenden Kosten sind innerhalb BGK zu kalkulieren, entweder im Rahmen eines vorbestimmten Zuschlags oder nach direkter Bestimmung mit nachfolgender Umlage in der Endsummenkalkulation.
  5. Restliche Baustellengemeinkosten sind als Positionen im LV ausgeschrieben:
    Zu den restlichen Baustellengemeinkosten zählen vor allem die
    • Kosten für Baustellenausstattung,
    • Kosten der örtlichen Bauleitung,
    • Kosten für Medien und Betrieb, insbesondere für die Geräte,
    • sonstige allgemeine Kosten, Sonderkosten, Versicherungen u. a.
    Sind sie als Positionen im LV ausgeschrieben, stellen sie Normalpositionen dar und sind als solche direkt zu kalkulieren. Sie gelten dann nicht als Baustellengemeinkosten im Sinne der Kalkulation.
  6. Restliche Baustellengemeinkosten sind Nebenleistungen:
    In diesem Fall ist analog wie unter (2) zu verfahren bzw. zu kalkulieren.
Der jeweilige Fall im Rahmen der Leistungsbeschreibung kann und wird ggf. auch Auswirkungen auf die Behandlung der Gemeinkosten, z. B. bei Minder- und Mehrmengen als unter- bzw. überdeckte Gemeinkosten nach sich ziehen.
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