Baurecht / BGB

Bauverträge mit Verbrauchern

Schließt ein Verbraucher als natürliche Person (nach § 13 BGB) mit einem Bauunternehmen oder Bauhandwerksbetrieb einen Vertrag über die Ausführung von Bauleistungen, dann kann dies nach unterschiedlicher Vertragsart erfolgen, und zwar als ein
  • Verbrauchervertrag für Bauleistungen als ein "nicht privilegierter Bauvertrag" nach den Verbraucherschutzregelungen oder
  • Verbraucherbauvertrag nach den neuen Regelungen im Rahmen des Werks- und Bauvertragsrecht nach BGB für Verträge, die ab dem 1. Januar 2018 geschlossen werden.
Für beide Vertragsarten sind die Regelungen nach der VOB im Teil B nicht privilegiert. Verbraucherverträge gelten auch nicht für Bauverträge zwischen Bauunternehmen sowie von Bauunternehmen und öffentlichen Auftraggebern.
Ein Verbrauchervertrag für Bauleistungen hat nicht den Bau eines neuen Gebäudes zum Gegenstand. Für seit 13. Juni 2014 abgeschlossene Verträge gelten Regelungen zur Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie, die ihren Niederschlag im BGB in § 312a bis § 312k sowie in den §§ 355, 356, 360 und 474 fanden. Es betrifft vor allem grundlegende Informationspflichten vor dem Zustandekommen eines Bauvertrags. Der Verbraucher hat Anspruch darauf, die erforderlichen Informationen in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung gestellt zu bekommen. Der Bauunternehmer ist auch verpflichtet, den Verbraucher über dessen Widerrufsrecht zu informieren. Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, so kann er sich innerhalb der Widerrufsfrist von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag lösen. Weitere und detailliertere Aussagen werden unter Verbrauchervertrag getroffen.
Wird der Vertrag vom Verbraucher ab 1. Januar 2018 nach § 650i Abs. 1 BGB "zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude geschlossen", ist dafür der Verbraucherbauvertrag privilegiert, zu dem unter diesem Link detailliertere Aussagen erfolgen.
Verbunden sind mit dem Verbraucherbauvertrag solche wichtigen Anforderungen wie:
  • Einführung einer Pflicht zur Verfügungstellung einer Baubeschreibung vom Bauunternehmer vor dem Vertragsabschluss,
  • verbindliche Aussage zu einem Fertigstellungszeitpunkt bzw. ggf. zur Dauer der Baumaßnahme,
  • Abschlagszahlungen und Absicherung des Vergütungsanspruchs sowie
  • Erstellung und Herausgabe von Planungsunterlagen an den Verbraucher, die er ggf. benötigt.
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