Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Bauvertragsarten

Die rechtlichen Beziehungen zwischen einem Bauherrn bzw. Besteller als Auftraggeber (AG) und einem Bauunternehmen und Bauhandwerksbetrieb als Auftragnehmer für die Errichtung eines Bauwerks und den dafür auszuführenden Bauleistungen sind in einem Bauvertrag zu regeln. Dem Charakter nach ist jeder Vertrag ein Werkvertrag und bauspezifisch:
Bauverträge kommen in der Regel nach Ausschreibung der Baumaßnahme durch den Auftraggeber als Bauherr bzw. Besteller, danach erfolgter Angebotskalkulation und dem Angebot durch das Bauunternehmen und der anschließenden Auftragserteilung durch den Bauherrn (Annahme bzw. Zuschlag zum Angebot) zustande.
In der Baupraxis können unterschiedliche Bauvertragsarten bzw. -formen unterschieden werden:
  • Verbrauchervertrag (Nichtprivilegiert) zu Bauleistungen nach §§ 310,312 ff. BGB,
  • abgeleitet aus den Regelungen zum Werkvertragsrecht im BGB:
  • nach den Regelungen in der VOB Teil A:
    • Einheitspreisvertrag mit Bezug auf § 4 Abs. 1, Nr. 1 VOB/A,
    • Pauschalvertrag mit Bezug auf § 4 Abs. 1, Nr. 2 VOB/A mit ggf. weiterer Differenzierung nach:
    • Stundenlohnvertrag mit Bezug auf § 4 Abs. 2 VOB/A sowie § 2 Abs. 10 und § 15 in VOB, Teil B als Vergütung nach erbrachten Stunden,
    • Selbstkostenerstattungsvertrag bei nicht eindeutig beschreibbaren Leistungen,
  • nach bauspezifischen inhaltlichen Ausrichtungen und betrieblicher Organisation:
    • ARGE-Vertrag und Dach-ARGE-Vertrag,
    • Funktionsbauvertrag, vorrangig im Straßenbau,
    • GMP-Vertrag, meistens bei Großprojekten mit gleitender Projektierung,
    • Generalübernehmervertrag, Generalunternehmervertrag, Hauptunternehmervertrag und Nachunternehmervertrag entsprechend dem vereinbarten Leistungsumfang zwischen den Vertragspartnern,
    • Schlüsselfertigstellungsvertrag (SF-Vertrag) bei Übernahme aller Leistungen bis zur schlüsselfertigen Abnahme,
    • PPP-Vertrag (Public Private Partnership) sowie ÖPP-Vertrag bei langfristigen Verträgen zwischen öffentlichen Auftraggebern und privater Wirtschaft,
    • Betreibervertrag nach unterschiedlicher Art von Betreibermodellen,
    • Vertrag über den Lebenszyklus eines Bauobjekts, z. B. als BOT-Vertrag (Build-Operarte-Transfer).
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