Stadtentwicklung / Bauaufsicht

Bauweisen nach BauNVO

Die Bauweise kann im Bebauungsplan festgesetzt werden. Nach § 22 Abs. 1 in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) wird unterschieden nach offener oder geschlossener Bauweise. Es kann aber nach § 22 Abs. 4 BauNVO eine davon abweichende Bauweise festgesetzt werden, die beispielsweise festlegt, inwieweit an vordere, rückwärtige und seitliche Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.
Offene und geschlossene Bauweise im Städtebau in zwei benachbarten Baugebieten eines Bebauungsplans
Offene und geschlossene Bauweise im Städtebau in zwei benachbarten Baugebieten eines Bebauungsplans
Bild: © f:data GmbH
Für die offene Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO ist maßgebend, dass die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet werden, höchstens mit einer Länge von 50 m. Es kann im Bebauungsplan aber auch festgelegt werden, dass jeweils nur die angeführten Hausformen einzeln oder nur zwei dieser Formen zulässig sind.
Bei einer geschlossenen Bauweise nach § 22 Abs. 3 BauNVO können die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden, soweit die vorhandene Bebauung keine Ausnahme erfordert. Die seitlichen Außenwände der Gebäude sind danach so auf die Grenze zu bauen, dass sich die Wände der Gebäude berühren.
Nach § 22 Abs. 4 der BauNVO kann im Bebauungsplan auch eine abweichende Bauweise festgesetzt werden, beispielsweise an vordere, rückwärtige und seitliche Grundstücksgrenzen heranzubauen.
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