VOB A

Bekanntmachung von Ausschreibungen

Für Bekanntmachungen zu Ausschreibungen ist zunächst zu beachten, ob es sich einerseits um eine Auftragsvergabe national unterhalb der Schwellenwerte oder um EU-weite Ausschreibungen handelt und zum anderen darum, welche Verfahrensart gewählt wird.
Im Unterschwellenbereich sind mit Bezug auf § 12 Abs. 1, Nr. 1 im Abschnitt 1 der VOB Teil A (seit 1. März 2019 der Ausgabe 2019 anzuwenden) öffentliche Ausschreibungen als Aufforderung einer unbeschränkten Anzahl von möglichen Bietern zur Einreichung eines Angebots bekannt zu machen. Bei beschränkten Ausschreibungen mit Teilnahmewettbewerb sind Unternehmen durch Bekanntmachungen aufzufordern, ihre Teilnahme am Wettbewerb zu beantragen.
Für die Bekanntmachung können verschiedene Organe und Stellen genutzt werden, beispielsweise Tageszeitungen, amtliche Veröffentlichungsblätter oder auch Internetportale, wofür auch das Portal www.service.bund.dezur Verfügung steht. Die Wahl obliegt dem Auftraggeber. Er sollte dabei aber darauf bedacht sein, die in Betracht kommenden Unternehmen in umfangreichem Kreis zu erreichen und den Verbreitungsgrad nicht von vornherein einzuschränken.
Bei der Wahl des Bekanntmachungsorgans wird auch der Umfang des Bauauftrags einen Rolle spielen. Bei kleineren Bauaufträgen genügt ggf. die Bekanntmachung in örtlichen oder regionalen Presseorganen. Größere Bauaufträge sollten überregional bekannt gemacht werden.
Mit der Bekanntmachung im Unterschwellenbereich sind den Bietern und Bewerbern Mindestangaben mitzuteilen. Die im Rahmen der Bekanntmachung umfangreich mit anzugebenden Informationen werden katalogartig in § 12 Abs. 1, Nr. 2 VOB/A aufgeführt. Neu zu beachten wäre, dass auch Zuschlagskriterien für nationale Angebote und ggf. deren Gewichtung mit benannt werden, sofern dies nicht in den Vergabeunterlagen erfolgt.
Speziellere Regelungen gelten bei EU-Ausschreibungen bei Erreichen der Schwellenwerte nach § 12 EU im Abschnitt 2 sowie nach § 12 VS im Abschnitt 3 der VOB/A für verteidigungs- und sicherheitsspezifische Baumaßnahmen.
Differenziert wird hierbei zunächst nach der:
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