Bauplanung

Bemessung der Ausführungsfristen

Bei der Bemessung von Ausführungsfristen (als verbindliche Fristen für die Ausführung eines Bauvertrags) sind für öffentliche Bauaufträge die Anforderungen und Regelungen in den Vergabehandbüchern zu beachten, so die Aussagen:
Mit Bezug auf das VHB- Bund sind folgende Aspekte für die Bemessung wichtig:
  • zeitliche Abhängigkeiten von vorausgehenden und nachfolgenden Leistungen,
  • Zeitpunkt der Verfügbarkeit von Ausführungsunterlagen,
  • Anzahl arbeitsfreier Tage (Samstage, Sonn- und Feiertage),
  • wahrscheinliche Ausfalltage durch Witterungseinflüsse.
Weiterhin ist zu beachten, dass Angaben wie z. B.
  • Bauzeit ca. 8 Monate oder
  • Bauende 8 Monate nach Auftragserteilung
unpräzise sind und keine verbindlichen Vertragsfristen darstellen. Bei letzteren Angaben bedeutet eine Überschreitung durch den Auftragnehmer nicht automatisch einen Verzug, sondern es müsste für eine wirksame Vertragsstrafe eine Verzugsanzeige durch den Auftraggeber vorausgehen.
Unwirksam ist ggf. auch eine Frist, die:
  • unangemessen kurz oder lang ist oder nicht hinreichend bestimmbar festgelegt wird,
  • vom Auftraggeber als unverbindlich vorgegeben wird,
  • als Einzelfrist gleichfalls als Vertragsfrist gelten soll, ohne dass dies im Vertrag bestimmt wurde.
Ist für den Baubeginn ein Termin vereinbart, ist vom Auftragnehmer fristgemäß zu beginnen und die Ausführung angemessen zu fördern. In der Regel wird zuerst die Baustelle eingerichtet. Allein nur die Baustelleneinrichtung aufzustellen und erst wesentlich später mit der eigentlichen Ausführung zu beginnen, reicht nicht aus für eine angemessene Förderung.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Bemessung der Ausführungsfristen"

DIN-Norm
Ausgabe 2021-05
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- DIN-Norm im Originaltext -

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