Für die Arbeitnehmer speziell im Bauhauptgewerbe gelten bauspezifische Regelungen, die anstelle des Bundesurlaubsgesetzes treten. Bestimmend sind die Aussagen für: Danach ist für den Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer die Beschäftigungsdauer während eines Urlaubsjahrs (Kalenderjahrs) maßgebend. Dabei werden einzelne Beschäftigungsverhältnisse, die im Baugewerbe im Urlaubsjahr bestanden, so zusammengefasst, als läge für den Arbeitnehmer nur ein Arbeitsverhältnis vor.
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Den Urlaubsanspruch erwirbt der gewerbliche Arbeitnehmer für eine bestimmte Zahl von Beschäftigungstagen, gegenwärtig für 12 Beschäftigungstage einen Anspruch auf einen Urlaubstag, Schwerbehinderte nach jeweils 10,3 Beschäftigungstagen. Die Beschäftigungstage eines angefangenen Beschäftigungsmonats sind auszuzählen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die während seiner Dauer zurückgelegten Beschäftigungstage zu ermitteln. Die Berechnung der Urlaubsdauer kann auch in der Form erfolgen, dass die Gesamtzahl der entstandenen Beschäftigungstage im Urlaubsjahr durch 12, bei Schwerbehinderten durch 10,3 geteilt wird, beispielsweise:
360 Beschäftigungstage / 12 = 30 Urlaubstage.
Dabei entsprechen volle Beschäftigungsmonate jeweils 30 Beschäftigungstagen. Am Jahresende werden Bruchteile von mindestens 0,5 Tagen auf einen vollen Tag aufgerundet, ansonsten wird abgerundet.
Für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen erhöht sich der Urlaub um 5 Arbeitstage. Samstage gelten nicht als Arbeitstage. Der Urlaub sollte möglichst zusammenhängend gewährt und genommen werden. Zum Ende des Urlaubsjahres sind aus den unverbrauchten Beschäftigungstagen die Resturlaubsansprüche zu errechnen.
Für Angestellte und Poliere sowie Auszubildende im Bauhauptgewerbe wird der Urlaubsanspruch erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeits- und Ausbildungsverhältnisses erworben. Für jeden vollen Beschäftigungsmonat beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
Der Urlaubsanspruch nach BRTV-Baugewerbe und RTV-Angestellte bezieht sich jedoch nur auf die Baugewerke, die zum Geltungsbereich dieser Tarifverträge zählen. Ausgenommen sind jene Gewerbe wie beispielsweise das Dachdeckerhandwerk sowie das Maler- und Lackiererhandwerk mit jeweils eigenständigen Tarifverträgen. In diesen Gewerken gelten allgemein vom Bauhauptgewerbe abweichende Urlaubsansprüche. Im Dachdeckerhandwerk richtet sich der Urlaubsanspruch beispielsweise gestaffelt in Arbeitstagen nach der Dauer zur Gewerkezugehörigkeit in Jahren.