Baubetrieb/Bauunternehmen

Beschäftigung Schwerbehinderter

Unternehmen sowie private und öffentliche Auftraggeber mit jahresdurchschnittlich mindestens 20 Beschäftigten sind verpflichtet, wenigstens 5 % der Arbeitsplätze nach § 71 SGB IX mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen. Mit Hilfe des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG- zuletzt geändert am 19.12.1997) soll gesichert werden, Schwerbehinderte (mit mindestens 50 % Minderung) mit in das Berufsleben zu integrieren. Das bedeutet, dass Unternehmen mit weniger als 40 Arbeitsplätzen mindestens einen sowie Unternehmen mit weniger als 60 Arbeitsplätze mindestens zwei schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen haben. Darüber ist von den Unternehmen Meldung jährlich bis zum 31. März des Folgejahres an die Agentur für Arbeit zu erteilen. Es besteht Anzeigepflicht, für Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten jedoch nur nach Aufforderung.
Wird die verpflichtende Zahl zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht erreicht, was in der Bauindustrie bei mittelgroßen und großen Bauunternehmen äußerst schwierig sein dürfte, dann haben die Unternehmen eine Schwerbehindertenabgabe für jeden nicht besetzten Arbeitsplatz zu leisten.
Die Abgabe nach § 77 Abs. 3 SGB IX zum 1. Januar 2016 erhöht und beträgt gestaffelt:
  • 125 € (vorher 115 €) bei einer Beschäftigungsquote von 3 bis weniger 5 %
  • 220 € (vorher 200 €) analog bei 2 bis weniger 3 %
  • 320 € (vorher 290 €) bei einer Beschäftigungsquote von weniger als 2 %
Für Unternehmen bis zu 60 Beschäftigten bestehen Sonderregelungen, beispielsweise bezahlen Unternehmen mit jahresdurchschnittlich weniger als 40 Arbeitsplätze 125 €, wenn sie den Pflichtplatz nicht besetzen.
Die Ausgleichsabgabe gehört mit zu den Lohnzusatzkosten – im Speziellen zu den lohnbezogenen Kosten – und wird in der Angebotskalkulation im Zuschlagsatz für Lohnzusatzkosten in den Formblättern Preise 221 und 222 nach dem Vergabe- und Vertragshandbuch (VHB-Bund, Ausgabe 2017) – in der Zeile 1.2 – berücksichtigt.
In den Musterrechnungen des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie e. V. zur Berechnung der Zuschlagsätze für die Lohn- sowie Gehaltszusatzkosten wird der Schwerbehindertenausgleich unter der Position 2.2.1.8 ausgewiesen. Die Ansetzungen werden unterschiedlich hoch für die Berechnung des Zuschlagsatzes für die Lohnzusatzkosten und für die Gehaltszusatzkosten vorgenommen. Weiterhin wirken sich die unterschiedlich hohen Jahreslöhne und -gehälter zwischen West- und Ostdeutschland auch auf die Höhe der berechneten Ausgleichsabgabe und ihrer Ansetzung in der Kalkulation aus. Darüber werden spezielle Aussagen zum Begriff -Schwerbehindertenausgleich im Baugewerbe- getroffen und Downloads angeboten.
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