Personalwirtschaft / Arbeitsrecht

Beschäftigungstage im Baugewerbe

Ableitend aus den Beschäftigungstagen lassen sich die Urlaubstage für die gewerblichen Arbeitnehmer in Bauunternehmen bestimmen. Zunächst sind bei Urlaubsantritt die dem Arbeitnehmer zustehenden vollen Urlaubstage nach Maßgabe der Beschäftigungstage zu ermitteln. Der Arbeitnehmer erwirbt nach jeweils 12 – als Schwerbehinderter nach jeweils 10,3 – Beschäftigungstagen Anspruch auf einen Tag Urlaub.
Beschäftigungstage sind alle Kalendertage des Bestehens von Arbeitsverhältnissen in Betrieben des Baugewerbes während des Urlaubsjahres. Ausgenommen sind Tage:
  • an denen der Arbeitnehmer der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben ist,
  • unbezahlten Urlaubs, wenn dieser länger als 14 Kalendertage gedauert hat.
Volle Beschäftigungstage sind zu 30 Beschäftigungstagen zu zählen. Die Beschäftigungstage eines angefangenen Beschäftigungsmonats sind auszuzählen.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die während seiner Dauer zurückgelegten Beschäftigungstage zu ermitteln. Die für bereits gewährten Urlaub berücksichtigten Beschäftigungstage sind verbraucht. Zum Ende eines Urlaubsjahres sind aus den unverbrauchten Beschäftigungstagen die Resturlaubsansprüche zu errechnen. Bruchteile von Urlaubstagen sind auf volle Urlaubstage kaufmännisch zu runden. Die Resturlaubsansprüche sind in das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
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