VOB A

Beschleunigungsvergütung

Eine Beschleunigungsvergütung ist bei öffentlichen Bauaufträgen bei nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich mit Bezug auf § 9 a im Abschnitt 1 (Basisparagrafen) in der VOB/A sowie analog bei EU-weiten Ausschreibungen nach § 9 a EU im Abschnitt 2 und § 9 a VS bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Baumaßnahmen nach Abschnitt 3 in der VOB/A nur vorzusehen und dem Auftragnehmer zu gewähren, wenn die Fertigstellung der Baumaßnahme vor Ablauf der Vertragsfristen als Ausführungsfristen erhebliche Vorteile für den Auftraggeber bringt. In der Baupraxis wird eine zusätzliche Vergütung bzw. Nutzenteilung bei Bauzeitverkürzung nur selten im Hochbau, ggf. aber mehr im Verkehrsbau vereinbart.
Eine solche Vergütung – gewissermaßen als Prämie für den Bauausführenden – leitet sich ggf. aus einer Teilung des Nutzens beim Auftraggeber ab. Sie sollte mindestens die beim Auftragnehmer anfallenden Beschleunigungskosten abdecken. Soll eine vorgegebene Bauzeit für einen bestimmten Vorgang oder für die Baumaßnahme verkürzt werden, dann treten auf die Zeiteinheit bezogene Kostenänderungen ein. Sie sind in Verbindung mit einem zusätzlichen Nutzen aus der Bauzeitverkürzung zu betrachten.
Daraus kann die Beschleunigungsvergütung als Betrag in Euro (netto) je Kalendertag bestimmt werden. Multipliziert mit den eingesparten bzw. geringer in Anspruch genommenen Kalendertagen bzw. Fristen der Bauzeit errechnet sich dann der spezielle Bonus für den Auftragnehmer. In diesem Sinne ist die Beschleunigungsvergütung in Verbindung mit einer Bonusregelung zu betrachten.
Für Bauarbeiten auf hochbelasteten Straßenabschnitten kann eine Beschleunigungsvergütung im Straßenbau unter speziellen Voraussetzungen mit Bezug auf die Tz. 14 in den "Besonderen Vertragsbedingungen" im Handbuch für die Vergabe und Ausführung von Bauleistungen im Straßen- und Brückenbau (HVA B-StB) vereinbart werden. Eine Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMIV) ist bei vertraglicher Einbeziehung künftig nicht mehr erforderlich.
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