VOB A

Beschränkte Ausschreibung nach höheren Auftragsgrenzen

Beschränkte Ausschreibung nach höheren Auftragsgrenzen
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Bauleistungen können von öffentlichen Auftraggebern bei nationalen Ausschreibungen unterhalb der Schwellenwerte auch nach der Vergabeart von beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb erfolgen.

Grundlagen für beschränkte Ausschreibungen

Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb (TW) können bis zu folgenden Auftragswerten (ohne Umsatzsteuer) als Wertgrenzen für Bauleistungen vorgenommen werden:
  • allgemein nach § 3a Abs. 2 im Abschnitt 1 (Basisparagrafen) in der VOB Teil A bis zu einem Auftragswert von:
    • 50.000 € für Ausbaugewerke (ohne Energie- und Gebäudetechnik), Landschaftsbau und Straßenausstattung,
    • 150.000 € für Tief-, Verkehrswege- und Ingenieurbau,
    • 100.000 € für alle übrigen Gewerke,
  • abweichend davon für Bauleistungen zu Wohnzwecken seit 1. März 2019 bis zunächst befristet zum 31. Dezember 2021 bis zu einem Auftragswert (ohne Umsatzsteuer) von 1.000.000 € in Umsetzung von Beschlüssen des Wohngipfels 2018 sowie in Verbindung mit der Coronapandemie (für Vergabeverfahren, die vor dem 31. Dezember 2020 zur Ankurbelung der Wirtschaft begonnen wurden) durch Erlass und mit ergänzenden Hinweisen vom 26. Februar 2020 des damals zuständigen Bundesministeriums des Innern, Bau und Heimat (BMI).
Bei der Coronapandemie liegt ein Umstand vor, den ein öffentlicher Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten nicht vorhersehen konnte. Folglich besteht nach § 132 Abs. 2 im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die Möglichkeit, bereits bestehende Bauverträge im Einvernehmen der Vertragspartner ggf. zu verlängern und wertmäßig zu erhöhen, ohne dass hierzu ein neues Vergabeverfahren durchgeführt werden muss.
Weitere spezifische Auftragsgrenzen liegen in einzelnen Bundesländern in Verbindung mit der Vergabe von öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) vor.

Höhe der Wertgrenzen als Auftragswerte in den Bundesländern

Weiterhin konnten bereits vorher und noch fortführend durch die Beschaffungsstellen von Bundesländern und Kommunen landesspezifisch Auftragswerte – oberhalb abweichend von der VOB/A und ohne Bezug auf Bauleistungen zu Wohnzwecken – für Auftragsvergaben bestimmt werden, teils mit zeitlicher Begrenzung (beispielsweise neu in Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt bis 31. Dezember 2022) sowie teils unbegrenzt.
Folgende Auftragsgrenzen sind für öffentliche Auftraggeber als Wertgrenzen in den Bundesländern für beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb bekannt:
BundeslandWertgrenzen als Auftragswerte (ohne Umsatzsteuer)
allgemein bzw. abweichend von der VOB/Afür Wohnzwecke und coronabedingt
Baden-Württembergnach VOB/A1.000.000 €
Bayern1.000.000 €1.000.000 €
Berlinbis 200.00 / 500.000 € differenziert nach Gewerken
Brandenburg1.000.000 €1.000.000 €
Bremen500.000 €1.000.000 €
Hamburg1.000.000 €1.000.000 €
Hessen250.000 €1.000.000 €
Mecklenburg-Vorpommern1.000.000 €1.000.000 €
Niedersachsennach VOB/A1.000.000 €
Nordrhein-Westfalenbis 1.250.000 €2.000.000 €
Rheinland-Pfalz200.000 €1.000.000 €
Saarlandnach VOB/Anach VOB/A
Sachsennach VOB/Anach VOB/A
Sachsen-Anhaltnach VOB/A5.382.000 €
Schleswig-Holstein1.000.000 €1.000.000 €
Thüringen150.000 €3.000.000 €
Bei abweichenden Auftragsgrenzen von der VOB/A auf Landes- und kommunaler Ebene ist jedoch zu gewährleisten, dass die in § 3a Abs. 2 Nr. 2 und 3 im Abschnitt 1 der VOB/A angeführten Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb auch gegeben sind.

Aussagen nach Evaluierung höherer Wertgrenzen

Im Auftrag des BMI erfolgte durch das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung eine „Evaluierung und Weiterentwicklung von Wertgrenzen in der VOB/A“ mit detaillierten Aussagen und Aufbereitungen in der „BBSR-Online-Publikation (11/ 2021) – Forschungsprojekt Zukunft Bau“. Danach haben die Vergabestellen von den Möglichkeiten erhöhter Wertgrenzen Gebrauch gemacht. Erreicht wurden Beschleunigungseffekte bei der Vergabe von Bauleistungen, die nicht zu Verwerfungen auf dem Baumarkt und im Wettbewerb führten. Im Ergebnis der Evaluierung wird in der Publikation unter Tz. 0.3 empfohlen, für beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb einen Auftragswert als Wertgrenze als Beitrag zur Verfahrensbeschleunigung bis 1.000.000 € beizubehalten.
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