VOB A

Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb

Die Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags kann bei nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich als beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb erfolgen. Dem Auftraggeber steht diese Vergabeart gleichberechtigt neben der öffentlichen Ausschreibung nach § 3a Abs. 1 im Abschnitt 1 (Basisparagrafen) der VOB Teil A (2019) zur Verfügung. Er kann zwischen diesen beiden Vergabearten wählen, folglich kommt der öffentlichen Ausschreibung nicht mehr der Vorrang zu.
Das Verfahren der beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb wird in §3b Abs. 2 der VOB/A (2019) mit Anwendung seit 1. März 2019 detaillierter als vorher beschrieben. Zunächst fordert der Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Bauunternehmen öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Dafür werden die Bewerber für Vergaben anhand der vom Auftraggeber festgelegten Eignungskriterien ausgewählt.
In der Auftragsbekanntmachung zur Vergabe nach Teilnahmewettbewerb gibt der Auftraggeber an:
  • die transparenten, objektiven und nicht diskriminierenden Eignungskriterien für die Begrenzung der Zahl der Bewerber und
  • die Mindestzahl (nicht weniger als fünf) und ggf. Höchstzahl der einzuladenden Bewerber.
Falls die Zahl der geeigneten Bewerber unter der Mindestzahl liegt, darf der Auftraggeber das Verfahren mit dem oder den geeigneten Bewerbern fortführen.
Nach Auswertung des Teilnahmewettbewerbs erfolgt die Auswahl derjenigen Unternehmen, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden.
Dabei bleibt zu beachten, dass:
  • die auszuführenden Bauleistungen wegen der Eigenart der Leistungen meistens nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen in geeigneter Weise ausgeführt werden können (besonders bei Anforderungen nach außergewöhnlicher Zuverlässigkeit , beispielsweise der einzusetzenden fachkundigen Arbeitskräfte sowie von Baumaschinen und Geräten) sowie
  • die Bearbeitung des Angebots einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert.
Die Eignung ist nach den Bestimmungen in § 6b Abs. 5 VOB/A und bezüglich von Nachweisen nach § 6a Abs. 2 VOB/A zu prüfen. Die auszuwählenden Unternehmen sollen die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendige Eignung nachweisen und Sicherheit bieten.
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