VOB A

Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb

Die Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags kann bei nationalen Ausschreibungen im Unterschwellenbereich als beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb erfolgen. Dem Auftraggeber steht diese Vergabeart gleichberechtigt neben der öffentlichen Ausschreibung nach § 3a Abs. 1 im Abschnitt 1 (Basisparagrafen) der VOB Teil A (2019) zur Verfügung. Er kann zwischen diesen beiden Vergabearten wählen, folglich kommt der öffentlichen Ausschreibung nicht mehr der Vorrang zu.
Das Verfahren der beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb wird in §3b Abs. 2 der VOB/A (2019) mit Anwendung seit 1. März 2019 detaillierter als vorher beschrieben. Zunächst fordert der Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Bauunternehmen öffentlich zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Dafür werden die Bewerber für Vergaben anhand der vom Auftraggeber festgelegten Eignungskriterien ausgewählt.
In der Auftragsbekanntmachung zur Vergabe nach Teilnahmewettbewerb gibt der Auftraggeber an:
  • die transparenten, objektiven und nicht diskriminierenden Eignungskriterien für die Begrenzung der Zahl der Bewerber und
  • die Mindestzahl (nicht weniger als fünf) und ggf. Höchstzahl der einzuladenden Bewerber.
Falls die Zahl der geeigneten Bewerber unter der Mindestzahl liegt, darf der Auftraggeber das Verfahren mit dem oder den geeigneten Bewerbern fortführen.
Nach Auswertung des Teilnahmewettbewerbs erfolgt die Auswahl derjenigen Unternehmen, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden.
Dabei bleibt zu beachten, dass:
  • die auszuführenden Bauleistungen wegen der Eigenart der Leistungen meistens nur von einem beschränkten Kreis von Unternehmen in geeigneter Weise ausgeführt werden können (besonders bei Anforderungen nach außergewöhnlicher Zuverlässigkeit , beispielsweise der einzusetzenden fachkundigen Arbeitskräfte sowie von Baumaschinen und Geräten) sowie
  • die Bearbeitung des Angebots einen außergewöhnlich hohen Aufwand erfordert.
Die Eignung ist nach den Bestimmungen in § 6b Abs. 5 VOB/A und bezüglich von Nachweisen nach § 6a Abs. 2 VOB/A zu prüfen. Die auszuwählenden Unternehmen sollen die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendige Eignung nachweisen und Sicherheit bieten.
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Aktuelle Normen und Richtlinien zu "Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb"

Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
Die Vergabe von Bauleistungen erfolgt nach Öffentlicher Ausschreibung, Beschränkter Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb oder nach Freihändiger Vergabe.1. Bei Öffentlicher Ausschreibung werden Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren na...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Bei einer Öffentlichen Ausschreibung fordert der Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auf. Jedes interessierte Unternehmen kann ein Angebot abgeben.(2) Bei Beschränkter Ausschreibung mit Teiln...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Dem Auftraggeber stehen nach seiner Wahl die Öffentliche Ausschreibung und die Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb zur Verfügung. Die anderen Verfahrensarten stehen nur zur Verfügung, soweit dies nach den Absätzen zwei und drei gest...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Das Vergabeverfahren ist zeitnah so zu dokumentieren, dass die einzelnen Stufen des Verfahrens, die einzelnen Maßnahmen, die maßgebenden Feststellungen sowie die Begründung der einzelnen Entscheidungen in Textform festgehalten werden. Diese Dokum...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Für die Bearbeitung und Einreichung der Angebote ist eine ausreichende Angebotsfrist vorzusehen, auch bei Dringlichkeit nicht unter zehn Kalendertagen. Dabei ist insbesondere der zusätzliche Aufwand für die Besichtigung von Baustellen oder die Be...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) 1. Öffentliche Ausschreibungen sind bekannt zu machen, z. B. in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern oder auf unentgeltlich nutzbaren und direkt zugänglichen Internetportalen; sie können auch auf www.service.bund.de veröffentlicht ...
- DIN-Norm im Originaltext -
DIN-Norm
Auszug im Originaltext aus DIN 1960 (2019-09)
(1) Der Nachweis der Eignung kann mit der vom Auftraggeber direkt abrufbaren Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis) erfolgen.(2) Die Angaben können di...
- DIN-Norm im Originaltext -
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