Im Bauhauptgewerbe gilt ein allgemeinverbindlicher Mindestlohn für die:
Zum Geltungsbereich für den Mindestlohn im Baugewerbe zählen alle Betriebe, die unter den Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe (BRTV-Baugewerbe) fallen, sowie auch Arbeitgeber mit Sitz im Ausland für die in ihrem Geltungsbereich beschäftigten Arbeitnehmer. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die Arbeitnehmer eines Unternehmens arbeitszeitlich überwiegend Bauleistungen erbringen.
Mindestlohn = Gesamttarifstundenlohn in den Lohngruppen 1 und 2
Bild: © f:data GmbHDer Mindestlohn entspricht im Baugewerbe dem Gesamttarifstundenlohn (GTL) in den Lohngruppen 1 oder 2, der sich – wie auch in den anderen Lohngruppen 3 bis 6 – ebenfalls zusammensetzt aus den Bestandteilen: Beispiel:
Mindestlohn 1 ab 1. Januar 2021 bundeseinheitlich für alle Tarifgebiete nach § 2 Abs. 3 im TV-Mindestlohn vom 29. Januar 2021 nach folgender Zusammensetzung je Arbeitsstunde:
Tarifstundenlohn (TL) | + | Bauzuschlag (BZ) | = | Gesamttarifstundenlohn (GTL) |
13,13 € | + | 0,72 € | = | 13,85 € |
Mindestlohn 2 ab 1. Januar 2021 nach § 2 Abs. 3 im TV- Mindestlohn vom 29. Januar 2021 nach folgender Zusammensetzung je Arbeitsstunde:
im Tarifgebiet-West:
im Tarifgebiet-Berlin:
Der GTL gilt als zu gewährender Bruttolohn für den gewerblichen Arbeitnehmer.
Lediglich für Leistungslohn-Mehrstunden (Plus-Stunden bzw. Überschuss-Stunden im Akkord bei Anwendung von Leistungslohn) ist der Bauzuschlag nach § 2 Abs. 1 (letzter Satz) im TV-Mindestlohn im Baugewerbe nicht zu zahlen. Bei der Berechnung des Mindestlohns sind Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung nicht zu berücksichtigen. Spezielle Aussagen liefert der vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie (HDB) herausgegebene "Leitfaden Mindestlöhne im Baugewerbe" jeweils mit Bezug auf den Tarifvertrag-Mindestlohn. Danach sind in den Mindestlohn auch vom Arbeitgeber gezahlte Zulagen und Zuschläge als Bestandteile des Mindestlohns einzubeziehen, wenn ihre Zahlung nicht an die Voraussetzung geknüpft ist, dass der Arbeitnehmer eine, von der im Tarifvertrag vorgesehenen Normalleistung abweichende Arbeitsleistung erbringt.
Das kann dann der Fall sein und damit eine Anrechnung ausschließen, wenn Tätigkeiten:
- mit Zahlungen von Leistungs- und/oder Qualitätsprämien verknüpft sind,
- zu besonderen Zeiten wie Überstunden-, Sonn- oder Feiertagsarbeit und Nachtarbeit oder
- unter erschwerten oder gefährlichen Bedingungen beispielsweise mit Schmutz- oder Gefahrenzulagen durchgeführt werden.
Entsendezulagen, die sich ggf. aus der Vergütung für Unterkünfte, Erstattung für Verpflegung und von Reisekosten ergeben, werden beim Mindestlohn nicht berücksichtigt.
Inwieweit die Zahlung eines verbindlichen Mindestlohns eingehalten ist oder ggf. eine Mindestlohnunterschreitung vorliegt, lässt sich nicht ausschließlich aus dem Gesamtbetrag je Stunde ableiten. Übrige Ansprüche sind in diesem Zusammenhang mit zu prüfen.