Bei der Besteuerung von Sachbezügen als Zuwendungen an einen Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber ist nach der Art, dem Wertumfang und der Zeitdauer zu unterscheiden:
Sachzuwendungen an Arbeitnehmer bleiben nach § 8 Abs. 2 S. 11 im Einkommensteuergesetz (EStG) seit 1. Januar 2020 weiterhin lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei im Rahmen der Freigrenze bis 44 € im Kalendermonat, ab 1. Januar 2022 bis 50 €. Als Voraussetzung gilt, dass die Sachzuwendungen vom Arbeitgeber „zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn“ und nicht in Geld oder Geldeswert als Geldleistungen an Arbeitnehmer gewährt werden. Kleine Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers für ausschließlich persönliche Anlässe und Ereignisse (Geburtstage u. a.) sind für den Arbeitnehmer nicht lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig und erfordern auch keine Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber.
Handelt es sich bei den Aufwendungen lediglich um geringfügige Artikel wie z. B. Streuwerbeartikel, die einen Wert von 10 € nicht überschreiten, dann entfällt eine Besteuerung.
Nicht zu versteuern sind beispielsweise auch geschäftliche Bewirtungsaufwendungen sowie Beköstigungen im Rahmen eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes.
Werden die o. a. Freigrenzen für Sachzuwendungen an Arbeitnehmer überschritten, dann ist eine Besteuerung vorzunehmen. Sie kann:
entweder mit dem individuellen Steuersatz des Arbeitnehmers oder
durch den Arbeitgeber mit einem Pauschsteuersatz von 30 % (zuzüglich des Soli-Zuschlags und der pauschalen Kirchensteuer) nach § 37b EStG erfolgen, wobei als Bemessungsgrundlage die Aufwendungen des Steuerpflichtigen gelten.
Bild: © f:data GmbHDas ist auch möglich für betrieblich veranlasste Geschenke nach § 4 Abs. 5 EStG an Personen als Empfänger, die nicht Arbeitnehmer des steuerpflichtigen Unternehmens sind. Der Empfänger ist dann von der Steuerübernahme zu unterrichten. Der Aufwand stellt keine Betriebsausgabe dar.
Eine Pauschalbesteuerung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr sowie für jede einzelne Zuwendung den Betrag von 10.000 € übersteigen.