Lohn / Tarif / Rente

Betriebliche Altersversorgung-Bau

Inhalt und Anspruch

Die betriebliche Altersversorgung umfasst das Versprechen einer Leistung zum Zwecke der Versorgung. Sie stellt eine Ergänzung zur gesetzlichen Rentenversicherung dar, des Weiteren zur privaten Vermögensbildung sowie zu Lebensversicherungen.
Der Anspruch auf eine Altersversorgung setzt Folgendes voraus:
  • ein auslösendes Ereignis, z. B. Alter, Invalidität, Tod und
  • die Zusage aus dem Arbeitsverhältnis gegenüber dem Arbeitnehmer.
Die überbetriebliche Altersversorgung für die Beschäftigten im Baugewerbe erfolgt seit 1957 als größtenteils umlagefinanziertes System. In Unternehmen des Bauhauptgewerbes umfasste sie seither das Tarifgebiet Deutschland-West und Berlin-West. Erst seit 1. Januar 2016 erhalten auch die Beschäftigten des Bauhauptgewerbes in den Tarifgebieten Deutschland-Ost und Berlin-Ost Ansprüche auf eine überbetriebliche Altersversorgung.
Betriebliche Altersversorgung-Bau
Bild: © f:data GmbH

Rechtliche Grundlagen

Grundlagen zur Altersversorgung treffen die Regelungen des "Tarifvertrags über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TZA Bau vom 28. September 2018 in der Fassung vom 7. Januar 2022)" für alle Baubetriebe, die zugleich unter den Geltungsbereich des allgemeinverbindlichen "Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe" (VTV in der Fassung vom 29. Januar 2021 mit Änderungen vom 7. Januar 2022) fallen.
Einbezogen werden danach als Empfänger sowohl die gewerblichen Arbeitnehmer als auch die Angestellten, Poliere und Auszubildenden.

Leistungen zur Altersversorgung

Heranzuziehen sind die Regelungen für folgende Leistungen an die ehemaligen Beschäftigten und deren Hinterbliebenen als Zusatzversorgungen:

Finanzierung der zu gewährenden Leistungen

Die Grundlage liefert die nunmehr beitragsfinanzierte Finanzierung gegenüber der früheren Umlagefinanzierung. Sie gestaltet die Altersversorgung zukunftssicherer und sichert langfristig eine attraktive Zusatzrente für die Beschäftigten.
Die Finanzierung der Altersversorgung-Bau erfolgt über die von den Bauunternehmen abzuführenden Beträge für ZVK im Sozialkassenbeitrag an die Sozialkassen der Bauwirtschaft. Die Unternehmen des Bauhauptgewerbes im betrieblichen Geltungsbereich des BRTV-Baugewerbe leisten Beiträge an die SOKA-Bau, weitere Baubetriebe spezieller Gewerke wie das Dachdeckerhandwerk an die SOKA-Dachdeckerhandwerk, das Gerüstbaugewerbe an die SOKA-Gerüstbaugewerbe, das Maler- und Lackiererhandwerk an die Malerkasse u. a. an die jeweiligen gewerbebezogenen eigenständigen Sozialkassen.
Die Beiträge der Unternehmen des Bauhauptgewerbes zur Zusatzversorgung an die SOKA-Bau betragen in 2022 für:
  • die gewerblichen Arbeitnehmer in den Tarifgebieten West und Berlin-West 3,2 % und in den Tarifgebieten Ost und Berlin-Ost 1,1 %, jeweils monatlich vom Bruttolohn,
  • für Angestellte als absolute Monatsbeiträge in West und Berlin-West von 67,00 € und in Ost und Berlin-Ost bis 31. Mai 2022 von 25,00 € und ab 1. Juni 2022 von 27,50 €,
  • gewerbliche, technische und kaufmännische Auszubildende bundesweit monatlich 20,00 €.

Beiträge zur Altersversorgung in der Kalkulation

In den Kalkulationsansätzen für die Angebotskalkulation finden die Beiträge zu den SOKA Berücksichtigung in den Lohnzusatzkosten (Sozialkosten) bei der Ermittlung des Kalkulationslohns, beispielsweise in den Tz. 1.3 und 1.4 der ergänzenden Preisblätter (EFB-Preis) 221 und 222 nach VHB-Bund (Ausgabe 2017, Stand 2019). Analog wären die Beiträge für die Angestellten in den Gehaltszusatzkosten meistens innerhalb der Allgemeinen Geschäftskosten (AGK) zu berücksichtigen.

Beantragung der Altersversorgung

Vom Arbeitgeber sind die an die ZVK-Bau abgeführten Beiträge in der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnung zu bescheinigen.
Für die Leistungsgewährung der Altersversorgung gelten seit 2016 die Bestimmungen nach § 21 im TZA-Bau, erläutert unter Gewährung der Altersversorgung-Bau.
Die Leistungen erfolgen durch die ZVK-Bau auf Antrag und Vorlage von Nachweisen. Die Leistungsansprüche aus der überbetrieblichen Altersversorgung dürfen weder verpfändet noch abgetreten werden. Seit 2016 gilt ein Verfügungsverbot nach § 23 TZA-Bau, wonach sie nicht vererblich sind und auch nicht übertragen, beliehen, veräußert, abgetreten oder verpfändet werden dürfen. Die Inanspruchnahme eines Rückkaufwertes ist ebenfalls ausgeschlossen.
Bauprofessor-Redaktion
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