Baukalkulation / Angebot / Nachträge

Betriebliche Sozialkosten

Bestandteile der betrieblichen Sozialkosten

Betriebliche Sozialkosten können neben gesetzlichen Sozialkosten und tariflichen Sozialkosten anfallen. Sie werden betriebsindividuell gewährt. Ihr Umfang kann unterschiedlich hoch sein.
Im Einzelnen zählen zu den betrieblichen Sozialkosten:
  • Alters- und Zukunftssicherung, einschließlich Insolvenzsicherung,
  • Jubiläums- und Treuegeld,
  • Beihilfen für Heirat, Geburt, Todesfall, Krankheit u. a.,
  • Zuschüsse zu Aus- und Fortbildung,
  • Zuschüsse zu Betriebsversammlungen und -festen,
  • Zuschüsse zum Mittagessen.
Sie können im Bauunternehmen sowohl für gewerbliche Arbeitnehmer als auch für Angestellte und Poliere gewährt werden.

Berücksichtigung in der Kalkulation

Die betrieblichen Sozialkosten sind in der Baukalkulation für gewerbliche Arbeitnehmer bei der Berechnung des Kalkulationslohns mit in den Zuschlagssatz für die Lohnzusatzkosten (speziell der lohnbezogenen Kosten) einzubeziehen, analog auch bei einem Zuschlagssatz für Gehaltszusatzkosten im Rahmen der Gemeinkosten (meistens im Rahmen der Allgemeinen Geschäftskosten – AGK). In den Musterberechnungen des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie (HDB) werden Beträge für die Berechnung der Zuschlagssätze im Bauhauptgewerbe im Abschnitt 2.2.3 ausgewiesen.
Für eine betriebsindividuelle Bestimmung des Zuschlagssatzes zu Lohnzusatzkosten nach den Tarifgebieten West- und Ostdeutschland im Bauhauptgewerbe können die Berechnungsmuster unter Kalkulationshilfen im bauprofessor genutzt werden, gleichermaßen auch für Bauaufträge weiterer Gewerke wie im Dachdecker-, Gerüstbau-, Malerhandwerk u. a. mit betriebsbezogenen Ansätzen.

Berechnungsbasis und Umfang der betrieblichen Sozialkosten

Als Bezugsbasis für einen Zuschlag innerhalb der Lohnzusatzkosten gelten allgemein die Grundlöhne der gewerblichen Arbeitnehmer, analog bei den Gehaltszusatzkosten als Basis die Bruttogehälter der Angestellten und Poliere. Dafür sind zur betriebsindividuellen Aussage die betriebsindividuellen Ansätze der betrieblichen Sozialkosten in das aufrufbare Berechnungsschema zu Lohnzusatzkosten einzutragen. Daraufhin erfolgt rechenintern in der Berechnung der „Kalkulationshilfen“ die Bestimmung des jeweiligen Prozentsatzes auf Basis der Grundlöhne.
Die betrieblichen Sozialkosten umfassen in den Musterberechnungen zum Bauhauptgewerbe nach Tarifgebieten zum Stand Juli 2022 für
  • gewerbliche Arbeitnehmer mit Bezug auf die Grundlöhne als Basis in Westdeutschland 0,7 % und in Ostdeutschland 1 %, sie können aber betriebsindividuell durchaus bis zu 2 % umfassen,
  • Angestellte und Poliere zur Basis Gehälter  jeweils 2,5 % für West- und Ostdeutschland, betriebsindividuell ggf. bis zu 3 %.
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